Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die „selbstständige Arbeitsweise“ seines Beschäftigten im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Er muss jedoch die Verhaltensbewertung gegenüber dem direkten Vorgesetzten anführen. Dies hat das LAG Düsseldorf im Rechtsstreit einer Anwaltsassistentin gegen eine Kanzlei entschieden.

Der Fall: Arbeitnehmerin verlangt Ergänzungen im Arbeitszeugnis

Die Klägerin arbeitete als Assistentin eines Partners in einer internationalen Anwaltskanzlei und war mit administrativen und organisatorischen Belangen, der Aktenführung und mit Korrespondenzaufgaben in Deutsch und Englisch betraut. Ihre Arbeitgeberin stellte ihr ein Arbeitszeugnis aus, mit dem sie nicht zufrieden war. Sie beanstandete in ihrer Klage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass ihr einwandfreies Verhalten gegenüber ihrem Chef nicht erwähnt wurde. Außerdem müsse ihr Vorgesetzter anführen, dass sie „selbstständig“ gearbeitet hat, zumal dies nach Ansicht der Klägerin dem allgemeinen Zeugnisbrauch für ihr Tätigkeitsfeld entspricht. Die beklagte Anwaltskanzlei widersprach dem Klagebegehren.

Das Urteil: Kein Zeugnisbrauch für Nennung „selbstständiger“ Arbeitsweise

Das LAG Düsseldorf gab der Klägerin in dem Punkt Recht, dass ihre Arbeitgeberin das Verhalten gegenüber dem „Partner“, also ihrem direkten Vorgesetzten, zwingend beurteilen muss (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2017, Az. 12 Sa 936/16). Fehlt diese Bewertung im Arbeitszeugnis, könnte dies beim Leser einen verfälschten oder negativen Eindruck erwecken. Dies widerspreche zudem dem übrigen Zeugnisinhalt, zumal hier die „sehr gute Zusammenarbeit“ betont wird. Somit sei die Verhaltensbeurteilung gegenüber dem Vorgesetzten, der ausdrücklich als „Partner“ bezeichnet werden muss, zu ergänzen. Die Forderung auf Ergänzung des Wortes „selbstständig“ ist laut LAG Düsseldorf hingegen nicht gerechtfertigt. Eine Umfrage bei regionalen Rechtsanwaltskammern ergab, dass die Erwähnung einer „selbstständigen“ Arbeitsweise im Falle einer Rechtsanwaltsassistentin nicht zum allgemeinen Zeugnisbrauch gehört.

Vorgesetzte sollten den Zeugnisbrauch berücksichtigen, wenn sie Arbeitszeugnisse erstellen, und die Grundsätze der Wahrheit, Vollständigkeit und wohlwollenden Formulierung beachten.