Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste kürzlich entscheiden, ob ein Aufhebungsvertrag auch dann rechtens sei, wenn dieser sehr überraschend käme.

Personalgespräch mit Überraschung

Im zugrunde liegenden Fall bat der Arbeitgeber, ein insolventes Unternehmen, den Arbeitnehmer um ein Personalgespräch. Gründe für das Gespräch oder Inhalte wurden nicht angegeben. Im Gespräch selbst stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter nicht weiter beschäftigt werden könne. Gleichwohl bot der Arbeitgeber ihm an, in einem anderen Unternehmen weiter zu arbeiten. Eine Eigenkündigung, sowie ein neuer Arbeitsvertrag waren bereits vorbereitet worden und nach kurzer Überlegung unterzeichnete der Mitarbeiter die beiden Dokumente. Allerdings entschied er sich später um und klagte mit der Begründung, der Arbeitgeber habe ihn unter Druck gesetzt.

Die Gerichtsentscheidung

Mit Urteil vom 30.06.2010 (Aktenzeichen 2 Sa 12/10) entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers zwar unfair gewesen sei und grenzwertig, aber noch rechtens. Sicher hätte ein fairer Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Bedenkzeit eingeräumt, dennoch sei das bloße Ausnutzen des Überraschungseffekts nicht rechtswidrig. Trotzdem übte das Gericht Kritik am Unternehmen, welches nun Revision gegen das Urteil einlegte.

Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag finden Sie beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin, im Personalradar und bei BWR Media.