Der Gang zur Toilette ist bei einem betrieblichen Grillabend vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Dies stellte das Sozialgericht Dortmund im Falle einer alkoholisierten Industriekauffrau fest, die sich den Fuß umknickte und das Sprunggelenk brach. Demnach handelt es sich bei diesem Sturz auf der Firmen-Grillparty um einen Arbeitsunfall.
Der Fall: Alkoholisierte Mitarbeiterin stürzt bei betrieblichem Grillabend
Die Klägerin, eine Industriekauffrau aus Hagen, besuchte den Workshop ihres Chefs in einem Seminarhotel. Anschließend waren sie und ihre Arbeitskollegen zu einem Grillfest eingeladen, bei dem es kostenfreie Speisen und Getränke gab. Gegen 24 Uhr machte sich die alkoholisierte Klägerin auf den Weg zur Toilette und knickte mit dem Fuß um. Sie brach sich dabei ein Sprunggelenk. Die Dortmunder Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM weigerte sich, diesen Vorfall als Arbeitsunfall einzustufen. Schließlich sei die Arbeitnehmerin beim Sturz keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die Industriekauffrau setzte sich mit einer Klage beim Sozialgericht Dortmund zur Wehr.
Das Urteil: Umknicken der Klägerin ist ein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht Dortmund wertete das Umknicken der Klägerin als Arbeitsunfall und gab der Klage statt (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 1. Februar 2018, Az. S 18 U 211/15). Die Industriekauffrau habe an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung teilgenommen und dabei eine versicherte Tätigkeit ausgeführt. Demnach sei bei diesem Grillfest auch der Weg zur Toilette vom Unfallversicherungsschutz erfasst gewesen. Zudem habe der Arbeitgeber die Übernachtung und Verpflegung bezahlt. Der Grillabend sei zum Unfallzeitpunkt noch im Gange gewesen. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin trotz ihrer Alkoholisierung von knapp zwei Promille noch imstande war, an der Veranstaltung teilzunehmen. Sie konnte die versicherte Tätigkeit, nämlich das gesellige Beisammensein mit ihren Kollegen und Vorgesetzten, noch in angemessener Art und Weise ausüben. Demnach sei der Sturz beim Gang zur Toilette als Arbeitsunfall einzustufen.
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