Ein Arbeitnehmer, der sich während des Bereitschaftsdienstes an einem festlegten Ort aufhalten muss und im Ernstfall innerhalb weniger Minuten am Arbeitsort erscheinen muss, verrichtet „Arbeitszeit“. Dies entspricht der Rechtsansicht des EuGH.

Der Fall: Bei Rufbereitschaft Einsatzpflicht binnen acht Minuten

Der Kläger arbeitet als freiwilliger Feuerwehrmann einer belgischen Stadt und muss sich mehrmals pro Monat für Einsätze bereithalten. Die beklagte Arbeitgeberin verlangt, dass er während dieser Rufbereitschaft im Benachrichtigungsfall spätestens binnen acht Minuten im Feuerwehrstützpunkt erscheint. Dafür erhielt der Kläger keine Vergütung. Der Feuerwehrmann verklagte seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Nivelles, um eine Entschädigung für diese Bereitschaftszeiten einzufordern.

Das Urteil: Bereitschaftsdienst mit zeitlichen und örtlichen Vorgaben ist Arbeitszeit

In diesem Rechtsfall musste der EuGH auf Ansuchen des Arbeitsgerichtshofs Brüssel darüber entscheiden, ob dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des EU-Rechts gilt. Es geht um den Arbeitszeitbegriff der EU-Richtlinie 2003/88. Die EU-Richter bewerten die passive Rufbereitschaft als Arbeitszeit, wenn die zeitlichen und/oder örtlichen Vorgaben des Arbeitgebers den Arbeitnehmer darin einschränken, seine Freizeit zu gestalten (Urteil des EuGH vom 21. Februar 2018, Az. C-518/15).

Im Falle des Feuerwehrmannes sei dies zu bejahen, da er sich auf Abruf innerhalb von acht Minuten an der Arbeitsstelle einfinden müsse. Außerdem müsse sich der Kläger während seiner Rufbereitschaft an einem Ort aufhalten, den der Arbeitgeber festgelegt hat. Es sei unbeachtlich, ob es sich dabei um die Arbeitsstelle oder den Wohnsitz des Arbeitnehmers handelt. Diese örtlichen und zeitlichen Einschränkungen begrenzen die Möglichkeiten des Klägers, seinen persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen. Deshalb gelte der streitgegenständliche Bereitschaftsdienst nach EU-Recht als Arbeitszeit. Bezüglich der Vergütung verwies der EuGH auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Demnach entscheiden die nationalen Vorgaben, ob bzw. wie viel Entgelt der Feuerwehrmann für seinen Bereitschaftsdienst bekommt.