Spricht der Insolvenzverwalter vor der Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit eine unwirksame Kündigung aus, kann der Arbeitnehmer eine Annahmeverzugsvergütung beanspruchen. Dieser Annahmeverzugslohn gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Neumasseverbindlichkeit.

Der Fall: Unwirksame Kündigung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Die Klägerin, eine Filialleiterin eines Drogerieunternehmens, wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter gekündigt. Etwas später gab der beklagte Insolvenzverwalter die drohende Masseunzulänglichkeit bekannt. Damit zeigte er an, dass das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten und Kosten nicht abdecken könne. Die Klägerin strengte ein Kündigungsschutzverfahren an, in dem die ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt wurde.

Der frühestmögliche Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis nach der Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit hätte gekündigt werden können, wäre der 31. Dezember 2012 gewesen. Tatsächlich beendete der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis erst zum 31. August 2013 rechtswirksam. Die Klägerin verklagte den Insolvenzverwalter auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, der für die Zeitspanne vom frühestmöglichen Kündigungstermin, dem 31. Dezember 2012, bis zum tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses anfällt. Sie berief sich darauf, dass der Beklagte diese Entgeltansprüche als Neumasseverbindlichkeiten entrichten müsse.

Das Urteil: Insolvenzverwalter muss Annahmeverzugslohn als Neumasseverbindlichkeit auszahlen

Alle Instanzen, zuletzt das Bundesarbeitsgericht, sprachen der Klägerin den Annahmeverzugslohn zu. Das BAG wertete diese Entgeltansprüche als Neumasseverbindlichkeiten und berief sich dabei auf § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (Urteil des BAG vom 22. Februar 2018, Az. 6 AZR 868/16). In dieser Bestimmung sei der Termin festgeschrieben, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis spätestens gekündigt haben muss, um keine Neumasseverbindlichkeiten zu begründen. Damit stehe der Klägerin für die Zeitspanne nach dem 31. Dezember 2012 eine Annahmeverzugsvergütung zu. Den Insolvenzverwalter treffe keine Verpflichtung, nach der Bekanntgabe der mangelnden Kostendeckung vorsichtshalber nochmals zu kündigen. Allerdings liege es in seinem Risikobereich, dass die Kündigung unwirksam sei und demnach Neumasseverbindlichkeiten begründe.