Das Arbeitsgericht Berlin hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, wie mit dem Erholungsurlaub zu verfahren ist, wenn ein Kind krank wird.

Verkäuferin pflegte Kind

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Verkäuferin einen sechstägigen Erholungsurlaub, der ihr auch genehmigt wurde. Während dieser Zeit erkrankte ihr neunjähriges Kind. Kurze Zeit später beantragte die Verkäuferin erneut Urlaub in der gleichen Länge. Weiterhin forderte sie ihren Arbeitgeber auf, ihr zu bestätigen, dass der vorher genommene Urlaub nicht anzurechnen sei, da sie mit der Pflege des Kindes beschäftigt sei. Der Arbeitgeber verweigerte sowohl den erneuten Urlaub, als auch die Bestätigung, woraufhin die Frau vor Gericht zog.

Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 17.06.2010, das unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1648/10 erging, dass der Arbeitgeber im Recht sei. Grundsätzlich müssten Arbeitnehmer etwaige Störungen ihres Urlaubs hinnehmen und dieses Risiko tragen. Der Urlaub gilt nur dann als nicht genommen, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt, so das Gericht.

Lesen Sie mehr zum Urlaubsverfall bei erkrankten Kinder bei Pressemitteilungen Online und dem K&W Legal Online Blog.