Ein Betriebsratsvorsitzender vereinbart mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag inklusive hoher Abfindung. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin keine unzulässige Begünstigung.

Der Fall: Betriebsratsvorsitzender vereinbart Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung

Der Kläger arbeitete seit 1983 bei der Beklagten und war Betriebsratsvorsitzender. Die Beklagte beantragte die gerichtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers aus verhaltensbedingten Gründen. Im Juli 2013 vereinbarten die beiden Parteien außergerichtlich, das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich per Aufhebungsvertrag zu beenden. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2015 enden und der Kläger bis dahin bei bezahlter Freistellung ein Bruttogehalt von rund 5.000 Euro erhalten. Er legte sein Betriebsratsamt nieder und bekam von der Klägerin eine vereinbarte Abfindungszahlung von 120.000 Euro.

Ein Jahr später klagte der ehemalige Betriebsratsvorsitzende auf Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Er berief sich darauf, dass der Aufhebungsvertrag eine außerordentlich hohe Abfindung und einen langen Freistellungszeitraum vorsehe und demnach nichtig sei. Diese Vergünstigungen habe er nämlich nur deshalb erhalten, weil er Betriebsratsvorsitzender gewesen sei.

Das Urteil: Aufhebungsvertrag ist keine unzulässige Begünstigung und daher wirksam

Die angerufenen Gerichte, das Arbeitsgericht Saarbrücken, das LAG Saarland und das Bundesarbeitsgericht, folgten dieser Ansicht nicht und stuften den Aufhebungsvertrag als wirksam ein (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 590/16). Zwar dürfe der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG weder benachteiligen noch begünstigen. Vereinbarungen, die dieser Vorschrift widersprechen, seien zudem nach § 134 BGB nichtig. Allerdings gingen die Richter davon aus, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages das Betriebsratsmitglied nicht in unzulässiger Weise begünstigt.

Soweit das Betriebsratsmitglied eine bessere Stellung beim Verhandeln habe als ein Mitarbeiter ohne Betriebsratsfunktion, ergebe sich dies aus dem Sonderkündigungsschutz, den § 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 BetrVG festlege. Demnach könne der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied diese Schutzstellung „abkaufen“, ohne ihn in rechtswidriger Weise zu begünstigen.