Vermietet eine Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Mietentgelt ihre Autos an „Miet“-Taxifahrer, muss sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Taxifahrer tragen kein unternehmerisches Risiko und gelten daher als abhängig Beschäftigte.

Der Fall: Taxiunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Eine Taxizentrale vermietet gegen ein kilometerabhängiges Entgelt Autos an „Miet“-Taxifahrer, die sie bei der Auftragsvergabe genauso behandelt wie die fest angestellten Mitarbeiter. Bei einer Betriebsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen diese Taxizentrale dazu aufgefordert, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 381.000 Euro samt Säumniszuschlägen nachzuzahlen. Das Taxiunternehmen legte Widerspruch ein. Im Eilverfahren wies das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs insoweit ab, als die Sozialversicherungsbeiträge noch nicht verjährt waren.

Der Beschluss: „Miet“-Taxifahrer tragen kein unternehmerisches Risiko

Das Sozialgericht Dortmund vertrat die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung, wonach das „Mietmodell“ der Taxifahrer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei (Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.02.2018, Az. S 34 BA 1/18 ER). Demnach seien Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Einstufung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ergebe sich daraus, dass die Taxifahrer weder eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch ein eigenes Fahrzeug hätten. Außerdem agierten diese Taxifahrer als normale Arbeitskräfte, die in den Betriebsalltag eingebunden seien. In puncto Auftragsvergabe und Weisungsrecht mache die Taxizentrale keinen Unterschied zwischen diesen „Miet“-Taxifahrern und den fest angestellten Mitarbeitern. Außerdem trage die Taxizentrale das Risiko, dass die Taxis nicht ausgelastet seien und damit unwirtschaftliche Wartezeiten anfielen.

Die „Miet“-Fahrer nutzten die Autos gegen ein kilometerabhängiges Entgelt und könnten die erreichten Umsätze als Arbeitsvergütung behalten. Ein unternehmerisches Risiko würden sie erst dann tragen, wenn sie wegen mangelnder Aufträge kein Einkommen erlangen und zusätzlich Investitionsausgaben tätigen müssten. Die umsatzabhängige Vergütung der „Miet“-Taxifahrer und die Gefahr eines geringeren Einkommens im Falle häufiger Wartezeiten und Leerfahrten könnten kein unternehmerisches Risiko begründen.