Manchmal ist ein Aufhebungsvertrag die beste Lösung, um sich von einem Azubi zu trennen. Demnach beenden Arbeitgeber und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich. Ausbildungsbetriebe sollten diese Punkte berücksichtigen, wenn sie mit Azubis einen Aufhebungsvertrag abschließen möchten.

In diesen Situationen ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll

Ein Aufhebungsvertrag macht insbesondere dann Sinn, wenn Arbeitgeber und Azubi feststellen, dass dieses Ausbildungsverhältnis nicht die richtige Wahl ist. Es gibt einige Anzeichen, die darauf hindeuten, dass sich ein Auszubildender in diesem Beruf nicht wohlfühlt:

  • ständige Überforderung
  • fehlende Arbeitsmotivation
  • Langeweile
  • dauerhafte Unterforderung

Der Aufhebungsvertrag erweist sich in jenen Situationen als sinnvoll, in denen eine Kündigung nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen. Arbeitgeber können auf diesem Weg das Ausbildungsverhältnis im Einvernehmen mit dem Auszubildenden beenden, ohne Gründe anzuführen. Außerdem entfällt die vorherige Anhörung des Betriebsrates.

Wenn ein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis zeitnah beenden möchte, ist ebenfalls der Aufhebungsvertrag sinnvoll, weil es keine Fristen gibt. Die beiden Vertragsparteien können den Beendigungszeitpunkt frei wählen. Diese flexible Form der Vertragsauflösung erweist sich auch dann als ideal, wenn der Azubi direkt im Anschluss eine neue Ausbildung antreten kann.

Wichtige Maßnahmen vor Vertragsabschluss

Ehe Sie mit einem Auszubildenden einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie diese Maßnahmen ergreifen:

  • Bedenkzeit gewähren
    Bevor der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag mit dem Azubi unterzeichnet, sollte er ihm mindestens ein bis zwei Tage Bedenkzeit gewähren. Damit kann der Ausbildungsbetrieb das Risiko ausschließen, dass der Auszubildende übereilt unterschreibt und ein Arbeitsgericht den Aufhebungsvertrag für nichtig erklärt. Der Arbeitgeber darf den Azubi keinesfalls zur Unterzeichnung nötigen, indem er mit einer unzulässigen Kündigung droht. In diesem Fall ist der Aufhebungsvertrag anfechtbar.
  • Aufklärungspflichten erfüllen
    Arbeitgeber, die das Ausbildungsverhältnis mit einem Azubi beenden möchten, müssen ihren Aufklärungspflichten nachkommen. Demnach ist der Auszubildende darüber aufzuklären, dass es seine freie Entscheidung ist, ob er die Ausbildung beendet. Außerdem muss ihn der Arbeitgeber über allenfalls bestehende Kündigungsschutzvorschriften wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Betriebsübergang informieren. Des Weiteren hat er den Azubi darüber aufzuklären, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Zahlung von Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt wird (§ 144 SBG III). Diese Sperrfrist gilt dann, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht aus einem wichtigen Grund beendet wird.
  • Beendigungstermin festlegen
    Falls das Ausbildungsverhältnis nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden soll, sind einige Punkte abzuklären. So muss der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Azubi darüber entscheiden, ob er die Ausbildung bis zum Beendigungstermin fortsetzt oder bis dahin freigestellt wird. Sofern man sich auf eine Freistellung einigt, sind überzählige Urlaubstage und geleistete Überstunden zu berücksichtigen.
  • IHK verständigen
    Der Arbeitgeber muss die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich der IHK bekanntgeben.

So sollten Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag gestalten

Diese Formalitäten sind in Hinblick auf den Aufhebungsvertrag mit einem Auszubildenden wichtig:

  • Schriftform: Der Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er in Schriftform ausgefertigt wird und alle Beteiligten unterschrieben haben (§ 10 Abs. 2 BBiG, § 623 BGB). Falls der Auszubildende die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, muss der Arbeitgeber die Erziehungsberechtigten einbeziehen. In diesem Fall müssen sowohl der Azubi als auch dessen Eltern den Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Bei geteiltem Sorgerecht sind die Unterschriften von beiden Erziehungsberechtigten notwendig, um das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
  • Hinweis auf Kündigungsschutzvorschriften: Im Idealfall weist der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag auf bestehende Kündigungsschutzvorschriften hin.
  • Dreifache Ausführung: Ausbildungsbetriebe müssen den Aufhebungsvertrag in dreifacher Ausführung vorbereiten und unterfertigen, damit sie selbst, der Azubi und die zuständige Handelskammer ein Vertragsexemplar erhalten.