Das Bundessozialgericht musste kürzlich in einem Fall entscheiden, in dem es um verauslagte Reparaturkosten für einen Firmenwagen ging.

Betriebsleiter zahlte Reparaturen

Im zugrunde liegenden Fall war der Mitarbeiter als Betriebsleiter eingestellt. Von seinem Arbeitgeber erhielt er einen Firmenwagen, für die Betriebskosten wollte der Arbeitgeber aufkommen. Innerhalb der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses lag ein Insolvenzfall vor. Der Mitarbeiter übernahm Reparaturkosten in Höhe von fast 1.000 Euro für das Fahrzeug, um so die weitere betriebliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Diesen Betrag forderte er anschließend als zusätzliches Insolvenzgeld zurück.

Gerichte uneinig

Obwohl Arbeitgeber und die ersten Tatsacheninstanzen die Zahlung des zusätzlichen Insolvenzgeldes verneinten, gelang die Revision. Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 08.07.2010 (Aktenzeichen: B 11 AL 34/09 R) fest, dass die Auslagen in direktem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit standen und die Kosten deshalb zu erstatten seien. Das ergibt sich aus § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III, so die Richter.

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