Wird eine Leiharbeiterin gekündigt, weil der Kunde den dauerhaften Arbeitseinsatz für knapp drei Monate unterbricht, ist dies rechtswidrig. Laut Arbeitsgericht Mönchengladbach muss der Grund für die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit hinterfragt werden.

Der Fall: Betriebsbedingte Kündigung einer Leiharbeiterin

Die Klägerin, eine Teilzeitbeschäftigte einer Zeitarbeitsfirma, war seit dem Jahr 2013 bei einem Einzelhandelsbetrieb als Kassiererin im Einsatz. Ab Ende 2017 verzichtete dieses Unternehmen auf die Dienste dieser Leiharbeiterin. In der Folge sprach die beklagte Zeitarbeitsfirma mit Wirkung ab dem 31.12.2017 eine betriebsbedingte Kündigung aus. Sie gab der Klägerin eine Zusage, sie ab 02.04.2018 wieder anzustellen.

Die Leiharbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach. Sie berief sich darauf, dass die Beklagte mit der Kündigung den Equal-Pay-Anspruch umgehen wolle, der der Klägerin nach § 8 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustehe.

Die Beklagte rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass sie die Klägerin nicht an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen könne. Zudem sei es die alleinige Entscheidung der Einzelhandelskette gewesen, diesen Arbeitseinsatz zu unterbrechen.

Das Urteil: Grund für fehlende Beschäftigung ist zu hinterfragen

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Kündigungsschutzklage statt und qualifizierte die betriebsbedingte Kündigung als rechtswidrig (Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.03.2018, Az. 1 Ca 2686/17). Die Beklagte konnte nicht vorbringen, dass sie der Leiharbeitnehmerin für eine hinreichend lange Zeitspanne keine Arbeit bieten könne. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach könne das Zeitarbeitsunternehmen mit einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für einen Zeitraum von rund drei Monaten die Kündigung nicht rechtfertigen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sehe ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als neun Monaten für Leiharbeitskräfte die gleiche Entlohnung vor wie für die Stammbelegschaft. Demnach sei bei dieser Kündigung auch der Grund entscheidend, warum es keine Beschäftigungsmöglichkeit gibt.

Dieses Urteil gilt als wegweisend, weil es unzählige Leiharbeitnehmer betrifft, die dauerhaft eingesetzt werden und deshalb einen Equal-Pay-Anspruch haben.