Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Tod der Eltern, Pflege eines kranken Kindes, Umzug oder Arztbesuch – es gibt einige Anlässe, zu denen sich Arbeitnehmer freinehmen können. Hierbei handelt es sich um zusätzliche arbeitsfreie Tage, die einem Mitarbeiter unabhängig vom Jahresurlaub zustehen und die entweder gesetzlich oder vertraglich geregelt sind.

Bezahlter Sonderurlaub

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub hat, kann sich aus diesen Rechtsgrundlagen ergeben:

  • spezielles Gesetz wie das Betriebsverfassungsgesetz (Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit nach § 37 Absatz 2 BetrVG)
  • Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die freie Tage gewähren, einschränken oder in gewissen Fällen ausschließen
  • Betriebsvereinbarung
  • Tarifvertrag wie beispielsweise der TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes)

Wenn sich aus diesen Bestimmungen keine bezahlte Freistellung ableiten lässt, greift die gesetzliche Auffangregelung des § 616 BGB. Außerdem sollten Arbeitgeber die einschlägige Rechtsprechung des BAG und anderer Arbeitsgerichte beachten.

Anlässe für eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Gemäß § 616 BGB sind bezahlte Freistellungen bei diesen Anlässen anerkannt:

Hochzeit

Brautpaare können für ihre Hochzeit einen bezahlten Arbeitstag freinehmen, natürlich nur, wenn sie auch während der Arbeitswoche heiraten.

Geburt des eigenen Kindes

Nach § 616 BGB erhalten Väter ausschließlich bei der Geburt eines ehelichen Kindes einen Tag Sonderurlaub. Aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag kann sich ein Freistellungsanspruch bei der Geburt eines unehelichen Kindes ergeben. Andernfalls können werdende Väter eine Freistellung mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren.

Erkrankung des Kindes

Wenn ein Kind krank ist, muss der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB dem Mitarbeiter bis zu fünf Arbeitstage freigeben, wenn die notwendige Pflege nur der Arbeitnehmer erbringen kann und der Nachwuchs in demselben Haushalt wohnt. Er kann jedoch die Dauer des Sonderurlaubs vertraglich einschränken.

Der TVöD sieht beispielsweise maximal vier freie Arbeitstage vor. Falls die Pflege länger als fünf Tage andauert, kann der Mitarbeiter nach § 45 Sozialgesetzbuch V eine unbezahlte Freistellung beanspruchen und Krankengeld beziehen, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Paaren ist dieser Anspruch auf zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage beschränkt.

Tod eines Angehörigen

Bei Todesfällen naher Angehöriger ergeben sich für Arbeitnehmer diese Freistellungsansprüche nach § 616 BGB:

  • drei Tage bei verstorbenem Ehepartner oder Lebensgefährten
  • zwei Arbeitstage bei anderen nahen Familienmitgliedern, wenn diese in demselben Haushalt gewohnt haben
  • ein freier Arbeitstag bei den übrigen Todesfällen naher Angehöriger

Die Bestimmung des § 29 TVöD differenziert nicht nach verschiedenen Fallgruppen. Sie normiert zwei freie Arbeitstage, wenn ein Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil verstirbt.

Umzug

Im Falle eines Umzugs gewähren Arbeitgeber einen Tag bezahlten Sonderurlaub, wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt. Dies entspricht auch der Regelung des TVöD.

Arztbesuch

Für einen Arztbesuch steht dem Mitarbeiter eine Freistellung zu, wenn der Arzt während der Arbeitszeit die Behandlung vornimmt und für Erwerbstätige abends nicht praktiziert (§ 616 BGB). Der Freistellungsanspruch besteht auch dann, wenn die Wartezeit für einen Behandlungstermin unzumutbar lange ist.

Wie sich Arbeitnehmer richtig verhalten

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie Sonderurlaub benötigen. Sie dürfen hier nicht eigenmächtig vorgehen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Mitarbeiter den Grund des Sonderurlaubs nachweisen. Je nach Anlass kann dies ein Schreiben des Standesamtes mit dem Hochzeitstermin, eine ärztliche Bescheinigung des Arztes über die häusliche Pflege eines Kindes oder ein anderes Dokument sein. Im Falle der bevorstehenden Geburt seines Kindes muss der werdende Vater seinen Vorgesetzten und seine Arbeitskollegen rechtzeitig informieren, damit sich auch kurzfristig eine Vertretung findet.

Quelle: Kanzlei Hasselbach