An einer Grundschule des Landes Berlin darf eine Lehrerin nicht mit einem Kopftuch unterrichten. Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Berlin, das die Versetzung einer muslimischen Lehrkraft in die Oberstufe als zulässig ansah.

Der Fall: Lehrerin wegen Kopftuch von der Grundschule in die Oberstufe versetzt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine muslimische Lehrerin, die an einer Grundschule unterrichten sollte. Als sie im Grundschulunterricht mit Kopftuch auftreten wollte, wurde sie von ihrem Arbeitgeber, dem Land Berlin, an ein Oberstufenzentrum versetzt. Die Lehrerin wehrte sich gegen diese Versetzung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Sie berief sich darauf, dass sie durch die Versetzung an eine andere Arbeitsstätte in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt wird.

Das Urteil: Keine unzulässige Benachteiligung wegen Religion

Diese Klage hatte keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Berlin die Versetzung als zulässig einstufte (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018, Az. 60 Ca 8090/17). Laut Arbeitsvertrag sei die Lehrerin dazu verpflichtet, den Unterricht an einer Oberstufe zu absolvieren. Sie werde nicht aufgrund ihrer religiösen Anschauung in unerlaubter Weise benachteiligt. Das Land Berlin habe das Berliner Neutralitätsgesetz berücksichtigen müssen, als es der Klägerin den Arbeitsplatz zugewiesen hat. Dieses Gesetz verbiete es, dass eine Lehrkraft mit einem Kopftuch an einer Grundschule unterrichte. Laut den Berliner Arbeitsrichtern liegt in diesem Neutralitätsgesetz kein Verstoß gegen das Verfassungsrecht.

Vielmehr sei die Art und Weise, wie der Gesetzgeber hier das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlichen Bediensteten und dem religiösen Neutralitätsgebot des Staates festgelegt habe, rechtmäßig. Demnach habe das Interesse des Bundeslandes Berlin an einer von der Religion unabhängigen Ausgestaltung der Grundschulen vor der individuellen Religionsfreiheit der Lehrerin Vorrang. Der Klägerin steht eine Berufung an das Landesgericht Berlin-Brandenburg offen.