Ein Arbeitgeber darf den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass er eine Ersatzkraft beschäftigt hat. Vielmehr muss er das Arbeitsverhältnis mit der Vertretung darauf abstimmen.

Der Fall: Teilzeitwunsch in Elternzeit wegen Ersatzkraft abgelehnt

Die Klägerin wollte im zweiten Jahr ihrer Elternzeit eine Teilzeitstelle ausüben. Bevor sie in Mutterschutz ging, engagierte der beklagte Arbeitgeber für die geplante Elternzeit eine Vertretung. Die Klägerin stellte nach der Geburt ihres Kindes einen Antrag auf Elternzeit. Zudem teilte sie ihrem Chef mit, dass sie im zweiten Jahr dieser Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Arbeitsstunden pro Woche anstrebe. Der Arbeitgeber kam diesem Wunsch nicht nach und berief sich dabei auf die eingestellte Ersatzkraft. Dagegen setzte sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln erfolgreich zur Wehr.

Das Urteil: Verweigerung der Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig

In der Begründung führten die Arbeitsrichter aus, dass Unternehmen eine beantragte Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nur aus wichtigen betrieblichen Gründen verweigern können (Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018, az. 11 Ca 7300/17). Dazu zähle gemäß § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Tatsache, dass der Arbeitgeber für den Zeitraum der Elternzeit eine Ersatzarbeitskraft engagiert hat.

Sofern ihm der Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung bekannt sei, müsse er allerdings das Beschäftigungsverhältnis der Vertretung darauf abstimmen. Von der Mitarbeiterin könne nicht verlangt werden, dass sie schon vor der Geburt des Kindes feste Zusagen über die Elternzeit mache.

Deshalb sei der Arbeitgeber dazu aufgefordert, auf die entsprechenden Aussagen der Arbeitnehmerin zu warten, ehe er ein bindendes Beschäftigungsverhältnis mit der Karenzvertretung eingeht. Wenn er diesen Umstand verabsäumt, könne der den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin in der Elternzeit nicht aufgrund wichtiger betrieblicher Gründe verweigern.