Fehlerhafte Formulierungen in Arbeitszeugnissen sind immer wieder Grund für Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, zu wissen, was nicht in einem Arbeitszeugnis stehen darf.
Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen. Das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Ersteres beschränkt sich rein auf Angaben zum Mitarbeiter und dessen ausgeübter Tätigkeit und vermeidet jegliche Bewertung der Leistung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis bewertet dagegen die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters. Die folgenden Punkte beziehen sich auf diese Form des Arbeitszeugnisses.
Grundlegender Aufbau
Das qualifizierte Arbeitszeugnis besteht aus Überschrift, Einleitung (mit persönlichen Daten des Mitarbeiters und der Dauer des Arbeitsverhältnisses), Aufgabenbeschreibung und Leistungsbeurteilung. Die Leistungsbeurteilung ist der wichtigste Teil des Zeugnisses und zugleich der, in dem die meisten Fehler gemacht werden.
Was darf nicht enthalten sein?
Ein Arbeitszeugnis muss immer wohlwollend formuliert sein. Deshalb sind offensichtlich negative Formulierungen zu vermeiden. Die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, dürfen nicht genannt werden. Läge diese Angabe aber im Interesse des Mitarbeiters oder wird diese von ihm ausdrücklich gewünscht, so darf sie im Arbeitszeugnis enthalten sein. Nicht enthalten sein dürfen weiterhin Angaben zum Verdienst und zu eventuellen Behinderungen. Die Angabe über Krankheiten darf nur dann enthalten sein, wenn der Beruf wegen dieser Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann. Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen in keinem Fall erwähnt werden. Angaben über Mitgliedschaften in Gewerkschaften und/oder dem Betriebsrat dürfen nicht enthalten sein.
Formulierungen zur Arbeitsbereitschaft
Da negative Formulierungen untersagt sind, wird die Bewertung der Arbeitsbereitschaft mit einer Art Code durchgeführt. Ausdrücke wie „hatte stets eine einwandfreie Arbeitseinstellung“ oder „überzeugte durch große Leistungsbereitschaft“ bedeuten ein „sehr gut“. Die Formulierung „hat sich bemüht“ weist dagegen auf ein „ungenügend“ hin. „Im Wesentlichen“ sowie „hat der geforderten Arbeitsbereitschaft entsprochen“ stehen für „mangelhaft“ bzw. „ausreichend“.
Wenn Sie mehr über die Formulierungen in Arbeitszeugnissen wissen wollen, schauen Sie doch mal im Absolventa Blog, im Careerbuilder Blog oder bei Mustertexte-Musterbewerbung.de vorbei.
Wer ganz sicher gehen will, der kann diese bei Bedarf durch einen Lektor überprüfen lassen.
Hinterlasse einen Kommentar