Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Tätigkeit die Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung festlegen. Dies ist nur zulässig, wenn ein gerechtfertigter Zusammenhang zur Aufgabe der Kirche besteht.

Der Fall: Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Die Klägerin, eine Sozialpädagogin, meldete sich auf eine Stellenanzeige der Diakonie, die gezielt Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen christlichen Kirchengemeinschaft ansprach. Ihre Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht der Klägerin lag dies daran, dass sie konfessionslos war. Sie sah darin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte auf Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Das Bundesarbeitsgericht wandte sich an den EuGH, um beurteilen zu können, ob die Sozialpädagogin diskriminiert wurde.

Das Urteil: Abwägung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und Religionsfreiheit

Laut EuGH sind das Privileg der religiösen Organisationen auf kirchliche Selbstbestimmung und das Freiheitsrecht des Einzelnen, nicht wegen der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung benachteiligt zu werden, gegeneinander abzuwägen (Urteil des EuGH vom 17. 04. 2018, Az. C-414/16). Im Einzelfall müssen die Gerichte entscheiden, ob ein angemessener Ausgleich zwischen diesen gegensätzlichen Interessen stattfinde. Dies hänge stets von der Arbeitstätigkeit ab.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, eine bestimmte Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung als Einstellungsvoraussetzung zu normieren, gelte nicht für jede berufliche Aufgabe. Die Richter halten eine solche Bedingung nur dann für zulässig, wenn sie bei der entsprechenden Tätigkeit in Hinblick auf die ethische Einstellung der Organisation eine gerechtfertigte und wesentliche Berufsanforderung sei. Demnach müsse ein Zusammenhang zum Aufgabenbereich der Kirche bestehen. Es obliege den Gerichten, zu beurteilen, ob in einem konkreten Einzelfall ein Bewerber Kirchenmitglied sein müsse, um einen Arbeitsplatz bei einem kirchlichen Arbeitgeber zu erhalten.

Diese Einstellungsvoraussetzung sei bei „verkündigungsnahen“ Stellen wie der Ausübung einer Pfarrtätigkeit zu bejahen. Bei Jobs in der Verwaltung, Krankenbetreuung und Gartenpflege sollte es hingegen keine Rolle spielen, ob der Bewerber der Religionsgemeinschaft angehört. Dieses Urteil ist wegweisend, weil kirchliche Institutionen den zweitgrößten deutschen Arbeitgeber bilden. Demnach könnten künftig mehr Konfessionslose und Andersgläubige für die Kirche arbeiten.