Die Probezeit ist für beide Seiten als Phase des Kennenlernens gedacht. Sie kann bis zu sechs Monate dauern und soll Klarheit darüber bringen, ob eine zukünftige Zusammenarbeit sinnvoll erscheint. Die meisten Arbeitgeber vereinbaren eine Probezeit von sechs Monaten, um den Mitarbeiter unter die Lupe zu nehmen und seine Eignung für die Arbeitsstelle zu prüfen. In diesem Zeitraum gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Dennoch müssen Unternehmen und Arbeitnehmer einige Bedingungen einhalten, wenn sie in der Probezeit kündigen.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Der Gesetzgeber sieht während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeitgeber können diese zweiwöchige Kündigungsfrist nicht in einem individuellen Beschäftigungsvertrag verkürzen. Eine solche Verkürzung ist nur in einem Tarifvertrag möglich. Umgekehrt können die Vertragsparteien per Regelung im Einzelvertrag die Kündigungsfrist in der Probezeit verlängern. In diesem Fall gilt die verlängerte Kündigungsfrist für das Unternehmen und den Mitarbeiter.
Arbeitgeberkündigung in der Probezeit
Im Regelfall beenden Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit, indem sie ordentlich kündigen. Hierzu sollten Sie wissen:
Kündigungsfrist berücksichtigen
Sie haben die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beachten (§ 622 Abs. 3 BGB), sind aber an keinen bestimmten Kündigungstermin gebunden. Demnach dürfen Unternehmen auch noch am letzten Tag der Probezeit dem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung übergeben oder zustellen.
Unzulässige Gründe
Spricht der Arbeitgeber in der Probezeit eine Kündigung zur „Unzeit“ aus, ist diese unwirksam. Darunter fallen Situationen, in denen der Mitarbeiter unter einer starken Belastung steht, weil beispielsweise ein Familienmitglied gestorben ist. Wird der Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Einstellung oder seines politischen oder gewerkschaftlichen Engagements in der Probezeit gekündigt, erachten dies die Arbeitsrichter ebenfalls für unzulässig.
Betriebsrat verständigen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat verständigen und ihm den Kündigungsgrund darlegen. Andernfalls ist die Kündigung in der Probezeit rechtlich unwirksam.
Schutzwürdige Personen
Schwangere genießen bereits während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz und sind daher nicht kündbar. Andere Regelungen gelten für Auszubildende. Demnach kann der Ausbildungsbetrieb einen Azubi in der Probezeit jederzeit kündigen, ohne eine Frist zu beachten.
Arbeitnehmerkündigung in der Probezeit
Der Arbeitnehmer kann ebenso wie sein Arbeitgeber unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit ordentlich kündigen.
Außerordentliche Kündigung (fristlose Entlassung) in der Probezeit
In schwerwiegenden Fällen können sowohl das Unternehmen als auch der Mitarbeiter in der Probezeit außerordentlich kündigen und damit das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Aus Arbeitgebersicht kann unter anderem einer dieser Vertrauensbrüche eine fristlose Entlassung rechtfertigen:
- Diebstahl, Unterschlagung und sonstige Straftaten gegen das Firmeneigentum
- Körperverletzung oder sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen, Führungskräften oder Kunden
- Beleidigung oder ausländerfeindliche Aussagen
- mehrmalige Arbeitsverweigerung
- Arbeitszeitbetrug
- unentschuldigtes Fernbleiben trotz voriger Abmahnung
- exzessive und unzulässige Verwendung von firmeneigenen Internet, Telefon oder Handy
Ein Arbeitnehmer darf beispielsweise dann außerordentlich kündigen, wenn
- der Arbeitgeber wiederholt die Vergütung unpünktlich oder gar nicht auszahlt
- der Arbeitgeber seine Pflichten grob verletzt
- ein Vorgesetzter oder ein Kollege ihn sexuell belästigt oder gemobbt hat
- eine Diskriminierung, eine Gesundheitsgefährdung oder eine aggressive Handlung vorliegt
Dem betroffenen Arbeitgeber beziehungsweise Mitarbeiter bleiben ab der Kenntnisnahme des außerordentlichen Kündigungsgrundes 14 Tage Zeit, um die Kündigung einzureichen. Je nach Einzelfall ist vorher eine Abmahnung auszusprechen.
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