Ein junger Bewerber, den das Land Nordrhein-Westfalen ursprünglich wegen einer großen Löwenkopf-Tätowierung abgelehnt hatte, darf im Polizeidienst bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nunmehr im Hauptverfahren entschieden und damit die bereits im Eilverfahren vertretene Rechtsansicht bestätigt.

Der Fall: Polizeibewerber wegen Löwenkopf-Tattoo abgewiesen

Der Kläger, ein junger Polizeiwerber, wurde vom Landesamt Nordrhein-Westfalen wegen einer großflächigen Löwenkopf-Tätowierung nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Das Tattoo befindet sich auf der linken Unterarminnenseite und misst 20 x 14 cm. Es widersprach einem Erlass des Innenministeriums, so die Begründung der Behörde. Der abgewiesene Kandidat strengte mit Erfolg ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf an. Demnach wurde das Land NRW dazu verpflichtet, den Polizeiwerber am Auswahlverfahren zur Aufnahme in den gehobenen Polizeidienst teilnehmen zu lassen. Der Kläger konnte sich im Auswahlprozess durchsetzen und bekam eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Allerdings ließ sich die Behörde die Option offen, ihn später zu entlassen.

Das Urteil: Tätowierungsverbot ohne rechtliche Grundlage unzulässig

Für das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist dieser Rechtsfall nunmehr obsolet, zumal der Bewerber auf Widerruf als Beamter eingestellt wurde und eine Ernennungsurkunde erhalten hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.05.2018, Az. 2 K 15637/17). Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Klagebegehren des Polizisten jedoch zulässig gewesen, wie die Richter im Hauptverfahren anmerkten. Es gebe nämlich keine rechtliche Grundlage, wonach ein Bewerber ausschließlich wegen einer großen Tätowierung abgelehnt werden dürfe. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich lediglich auf einen Erlass berufen, der den Körperschmuck regelt.

Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, der ein Verbot bestimmter Tattoos nur dann für zulässig erachtet, wenn dies gesetzlich verankert ist. Insgesamt bestätigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die bereits im Eilverfahren getroffene Begründung. Ein Polizeibewerber könne dann als Auswahlkandidat abgelehnt werden, wenn er eine Tätowierung mit einem gewaltverherrlichenden Symbol trägt.