Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Lohnnachzahlungsansprüche eines Zimmerjungen. Die Arbeitszeitberechnung des Arbeitgebers nach Stundenzetteln war unzulässig.
Der Fall: Arbeitszeitberechnung nach Stundenzetteln
Der Kläger verrichtete im Auftrag der Beklagten Reinigungsarbeiten in einem Hotel, die auf Basis der Dienst- und Einsatzpläne mit den Tarifmindestlöhnen abgegolten werden. Von November 2015 bis Mai 2016 erhielt er monatliche Nettoeinkünfte zwischen 430,69 und 973,78 Euro. Laut der Beklagten sei die Arbeitszeit aus den Stundenzetteln des Roomboys ersichtlich. Dieser wandte ein, dass er dieselben bereits im Vorfeld blanko unterzeichnet hätte. Der Zimmerjunge begehrte vor dem Arbeitsgericht eine Zahlung von 15.158,68 Euro brutto abzüglich der bereits erhaltenen 4.379,75 Euro netto für seine tatsächlichen Arbeitsleistungen, die zwischen knapp 127 und 243 Stunden pro Monat betragen hätten. Er wehrte sich zudem gegen die Arbeitgeberkündigung, welche die Beklagte mit Wirkung ab dem 30. Juni 2016 ausgesprochen hatte. Für den Zeitraum August 2016 bis Februar 2017 begehrte er Annahmeverzugslohn.
Das Urteil: Vergütung nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit
Die Vereinbarung, wonach sich die Arbeitszeit aus den Stundenzetteln ergebe, wertete das LAG Düsseldorf als unzulässig (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.05.2018, Az. 7 Sa 278/17). Damit wälzte die Beklagte das Geschäftsrisiko auf den Zimmerjungen ab und ließe eine Wochenarbeitszeit von null bis 48 Stunden zu. Der Kläger sei für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu entschädigen, die sich aus seinen Notizen, nicht jedoch aus den Stundenzetteln errechnen lasse. Damit bestätigte das LAG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil, das dem Roomboy die begehrte Nachzahlung zugesprochen hatte.
Die Arbeitgeberkündigung sei ebenfalls unzulässig, weil die Beklagte keinen Kündigungsgrund nachweisen konnte. Demnach stehe dem Kläger ein Annahmeverzugslohn zu, der ab August 2016 pro Monat 1.514,39 Euro brutto und von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto beträgt. Dies ergebe sich aus der monatlichen Mindestarbeitszeit von 153,53 Stunden.
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