Das Arbeitsgericht Bonn durfte sich kürzlich in einem Fall damit beschäftigen, ob einem langjährig beschäftigten Betriebsratsvorsitzenden gekündigt werden darf, weil er drei Schrauben verschenkt hatte.

Was war passiert?

Ein Betriebsratsvorsitzender, der bereits seit 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte sich bei der Materialausgabe drei Schrauben geholt und angegeben, dass diese für eine bestimmte Maschine gedacht seien. In Wirklichkeit schenkte er sie einem ehemaligen Arbeitskollegen, der ihn darum gebeten hatte. Der Schaden belief sich auf „gigantische“ 23 Cent. Der Arbeitgeber erfuhr durch einen anonymen Tippgeber davon und wollte die fristlose Kündigung einleiten. Allerdings verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung, die für die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats zwingend erforderlich ist. Daher rief der Arbeitgeber das Arbeitsgericht Bonn an, um die Zustimmung zur Kündigung durch einen richterlichen Urteilsspruch ersetzen zu lassen.

Fristlose Kündigung ist unwirksam

Das Arbeitsgericht Bonn sah die Sachlage nicht so eindeutig wie der Arbeitgeber und wies daher den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ab. Das Gericht verwies auf den kürzlich entschiedenen Emmely-Fall, bei dem bereits klar wurde, dass eine Kündigung auch wegen eines geringwertigen Diebstahls gerechtfertigt sein könne.

Das Arbeitsgericht Bonn legte dem Arbeitnehmer zwei Aspekte positiv aus. Einerseits war der Betriebsratsvorsitzende direkt geständig und hatte – darauf angesprochen – sofort bedauert, die Schrauben verschenkt zu haben. Zudem lies der Richter positiv in die Entscheidung einfließen, dass der Mitarbeiter bereits so lange im Unternehmen tätig war. Hierzu verwies er auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das bereits ergeben hatte, dass ein langjähriges vertrauensvolles Arbeitsverhältnis nicht unbedingt sofort durch einen einmaligen Vertrauensmissbrauch so zerstört sein muss, dass eine fristlose Kündigung möglich wird.

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