Geringverdiener in Deutschland dürfen sich ab 1. Januar 2019 auf einen höheren gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde einstellen. Dies entspricht einer Steigerung um 35 Cent gegenüber dem aktuellen Wert. Die Lohnuntergrenze für 2018 liegt bei 8,84 Euro und wird nunmehr in zwei Stufen auf 9,35 Euro angehoben. Der zweite Anstieg tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Entwicklung des Mindestlohns seit der Einführung im Jahr 2015

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 eingeführt und auf eine Höhe von 8,50 Euro pro Stunde festgelegt. Nach zwei Jahren, also mit Wirkung ab 1. Januar 2017, erhielt er den aktuell gültigen Wert von 8,84 Euro. In manchen Branchen gibt es spezielle Mindestlöhne, die über diesem allgemeinen Mindestlohnniveau liegen.

  Ab 01/2015 Ab 01/2018 Ab 01/2019 Ab 01/2020
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn 8,50 Euro 8,84 Euro 9,19 Euro 9,35 Euro
Erhöhung gegenüber dem vorherigen Wert 0,34 Euro 0,35 Euro 0,16 Euro

Im EU-Vergleich schneidet Deutschland mit dem derzeitigen Stundensatz von 8,84 Euro gut ab. Mit einem monatlichen Wert von 1.498 Euro (Jahr 2018) zählt Deutschland neben Frankreich zu den EU-Ländern mit hohen gesetzlichen Mindestlöhnen. Die Spitzenposition belegt Luxemburg mit einem Mindestlohn von 1.999 Euro pro Monat.

Zweistufige Erhöhung des Mindestlohns einstimmig beschlossen

Die gegenwärtige Anhebung des Mindestlohns auf 9,35 Euro geht auf einen einstimmigen Beschluss der zuständigen Mindestlohnkommission zurück. Diesem Gremium gehören jeweils drei Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter sowie zwei beratende Wissenschaftler an. Bei der Festsetzung der Mindestlohnhöhe für 2019 und 2020 orientierten sich die Kommissionsmitglieder daran, wie sich der Lohn in den Jahren 2016 und 2017 entwickelt hat. Allerdings bleibt dem Gremium ein gewisser Entscheidungsspielraum. Im Jahr 2020 wird die Mindestlohnkommission erneut beraten, um über die Steigerung des Mindestlohns ab 1. Januar 2021 zu entscheiden.

Diese Arbeitnehmer profitieren von der Mindestlohnerhöhung

Von der Steigerung des gesetzlichen Mindestlohns sind volljährige Arbeitnehmer betroffen, sofern es sich nicht um Langzeitarbeitslose handelt, die erst seit höchstens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Für Auszubildende und Beschäftigte, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum mit weniger als drei Monaten absolvieren, gilt diese Lohnuntergrenze ebenfalls nicht.

Experten gehen davon aus, dass sich der gesetzliche Mindestlohn vor allem auf diese Arbeitnehmergruppen positiv auswirken wird:

  • Frauen
  • viele Beschäftigte in Ostdeutschland
  • Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Zahlenmäßig lässt es sich nur schwer sagen, wie viele arbeitende Menschen vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren werden. Laut Statistischem Bundesamt wurden im letzten Jahr knapp 1,4 Millionen Arbeitsstellen auf Basis dieser Lohnuntergrenze vergütet. Dies entspricht einem Rückgang von 400.000 gegenüber dem Jahr davor. Allerdings bekommen nach wie vor sehr viele Arbeitskräfte in Deutschland weniger als den gesetzlichen Mindestlohn. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, hat der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zukünftig mehr Kontrollen angekündigt.