Arbeitgeber müssen ab dem nächsten Jahr mit einer finanziellen Mehrbelastung rechnen. Anders als bisher sollen Unternehmen ab dem 1. Januar 2019 die Hälfte des Krankenkassen-Zusatzbeitrages entrichten. Das Bundeskabinett hat den dazu gehörigen Gesetzesentwurf über das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) bereits am 6. Juni 2018 beschlossen.

Höhere Lohnzusatzkosten für Unternehmen ab 1. Januar 2019

Laut derzeitiger Gesetzeslage müssen die Arbeitnehmer für den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen zur Gänze selbst aufkommen. Dies gilt allerdings nur noch bis 31. Dezember 2018. Ab dem 1. Januar 2019 weicht diese alleinige Finanzierung der Versicherten einer geteilten Kostentragung mit dem Arbeitgeber. Der Gesetzgeber entlastet damit die Arbeitnehmer und bürdet den Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Belastung auf. Demnach müssen Arbeitgeber künftig diese Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernehmen:

  • wie bereits bisher: 50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes, der bei allen Krankenkassen mit 14,6 Prozent beziffert wird (allgemeiner Beitrag der GKV)
  • ab 2019: zusätzlich 50 Prozent des Krankenkassen-Zusatzbeitrages, der derzeit durchschnittlich 1 Prozent beträgt (individueller Zusatzbeitrag)

Für Unternehmen ergeben sich damit Mehrkosten, die im Durchschnitt bei 0,5 Prozent liegen und sich nach dem Arbeitsentgelt berechnen. Den allgemeinen Beitrag der GKV tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in Zukunft wie bereits bisher zu gleichen Teilen (jeweils 50 Prozent).

Beispielrechnung veranschaulicht die Höhe der Zusatzkosten

Diese Beispielrechnung veranschaulicht, wie sich die geteilte Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrages auf die Kosten des Arbeitgebers auswirken kann:

Beitragspflichtiges Bruttoeinkommen Mehrkosten pro Monat Mehrkosten pro Jahr
2.000 Euro 10 Euro 120 Euro
3.000 Euro 15 Euro 180 Euro

Bei einem beitragspflichtigen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro bringt der Krankenkassen-Zusatzbeitrag für den Arbeitgeber Mehrkosten in Höhe von 10 Euro pro Monat beziehungsweise 120 Euro pro Jahr. Ist das Arbeitsentgelt höher, erhöht sich die Belastung. Dieser finanzielle Aufwand kann aber auch deshalb höher oder niedriger ausfallen, weil jede Krankenkasse den Krankenkassen-Zusatzbeitrag individuell festsetzt.

Bundeskabinett hat das GKV-VEG bereits beschlossen

Das Modell, wonach der Krankenkassenbeitrag einen allgemeinen Beitragssatz und einen individuellen Zusatzbeitrag enthält, gibt es bereits seit dem Jahr 2015. Die neuen Regelungen beruhen auf einem Vorhaben der großen Koalition, die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entlasten. Gesundheitsminister Jens Spahn legte einen entsprechenden Entwurf vor, den das Kabinett bereits beschlossen hat und der als Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Dieses sogenannte GKV-VEG bedarf keiner Zustimmung im Bundestag. Wirtschaftstreibende und Arbeitgeberverbände kritisieren diese Änderung in der Beitragstragung, weil sie mit höheren Lohnzusatzkosten für die Unternehmen verbunden ist. Sie befürchten negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung.