Temperaturen von mehr als 30 Grad Celsius sind keine geeigneten Voraussetzungen, um produktiv zu arbeiten. Ärzte wissen, dass extreme Hitze ein ernstes Gesundheitsrisiko darstellt. Arbeitgeber müssen daher handeln, um die Mitarbeiter bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz zu schützen.

Kein Recht auf Arbeitsbefreiung wegen extremer Hitze

Einen Anspruch darauf, bei extremen Temperaturen hitzefrei zu bekommen, haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind lediglich bei Personen denkbar, deren Gesundheit erheblich gefährdet ist. Dies kann neben schwangeren Frauen Arbeiter betreffen, die schwere körperliche Tätigkeiten verrichten müssen.

26-Grad-Marke als wichtigen Richtwert beachten

Auch wenn ein Chef seinen Beschäftigten nicht hitzefrei geben muss, hat er dennoch ihre Schutzrechte zu berücksichtigen. Laut Arbeitsstättenverordnung gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, für eine Raumtemperatur zu sorgen, die der Gesundheit zuträglich ist. Demnach muss er gesundheitliche Belastungen durch Hitze verhindern.

Als wichtiger Richtwert gilt die 26-Grad-Marke. In Arbeitsräumen sollte die Temperatur nicht höher als 26 Grad Celsius sein. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, nicht um eine gesetzliche Vorschrift. Dennoch sollten Unternehmen den besagten Grenzwert einhalten, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter durch Hitzeeinwirkung nicht zu gefährden.

Bei mehr als 30 Grad Celsius geeignete Maßnahmen ergreifen

Wenn die Raumtemperatur bei mehr als 30 Grad Celsius liegt, müssen Arbeitgeber laut den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) wirksam dagegen steuern. Sie können zum Beispiel diese Maßnahmen ergreifen, um die Mitarbeiter vor der übermäßigen Hitze zu schützen:

  • früh morgens die Arbeitsräume lüften
  • die Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden verlegen
  • die Kleidungsvorschriften lockern
  • kühles Trinkwasser anbieten
  • Jalousien auch in arbeitsfreien Zeiten geschlossen halten
  • die Räume über Nacht auskühlen lassen
  • Klimageräte und Ventilatoren bereitstellen

Welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen, bleibt ihnen selbst überlassen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Maßnahme einzuleiten. Dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, die Empfehlungen der ASR zu berücksichtigen, zumal sie ihre Beschäftigten aufgrund der Fürsorgepflicht zu schützen haben. Dies bietet ihnen Sicherheit, falls es zu einem Vorfall kommen sollte. Hat ein Unternehmen die Gesundheit oder das Leben der Beschäftigten nachweislich gefährdet, droht eine gerichtliche Strafe oder ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Mehr als 35 Grad Celsius in den Arbeitsräumen: Maximalwert überschritten

Steigt die Raumtemperatur in Arbeitsräumen wie Büros, Werkstätten, Lagerhallen und Fabrikgebäuden auf mehr als 35 Grad Celsius, sind diese Arbeitsstätten zum Zeitpunkt dieser Grenzwertüberschreitung nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber keine speziellen Hitzeschutzmaßnahmen wie Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder Schutzbekleidung ergreift. Demnach dürfen die Mitarbeiter bei einer Temperatur von mehr als 35 Grad Celsius nicht mehr an diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Dieser Grenzwert betrifft auch Pausenräume und Firmenkantinen.

Vorkehrungen bei Arbeitstätigkeiten im Freien treffen

Besonders gefährdet sind Beschäftigte, die bei extremen Außentemperaturen im Freien arbeiten. In diesen Fällen sollten Arbeitgeber entsprechende vorbereitende Maßnahmen treffen, um die Gefahr von Hitzschlag und Sonnenstich abzuwenden. Wenn die Möglichkeit besteht, können sie beispielsweise Sonnensegel spannen oder Pavillons aufstellen, um für Schatten zu sorgen. Das Bereitstellen von kühlen Getränken ist ebenfalls eine gute Maßnahme. Idealerweise planen Arbeitgeber für die Mittagszeit, wenn die Hitze am größten ist, weniger anstrengende Tätigkeiten und Arbeiten im Schatten ein. Außerdem sollte auf eine geeignete Bekleidung geachtet werden. Für spezielle UV-Schutzkleidung und Kühlkleidung können Unternehmen eine Förderung beantragen.