Wer eigenmächtig seinen Urlaub verlängert und trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht zur Arbeit erscheint, kann fristlos gekündigt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LAG Düsseldorf.

Der Fall: Mitarbeiterin wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung gekündigt

Die Klägerin arbeitete seit August 2014 bei der Beklagten als Controllerin und absolvierte nebenbei ein BWL-Masterstudium. Sie hatte sich für Donnerstag, den 22. Juni, und Freitag, den 23. Juni 2017, zwei Urlaubstage genehmigen lassen. Am darauffolgenden Montag kam sie nicht zur Arbeit. Stattdessen kündigte sie per E-Mail einen Spontanurlaub für die Zeitspanne von 26. bis 30. Juni 2017 an. Als Begründung führte sie an, von ihrem Vater einen Mallorca-Urlaub erhalten zu haben.

Die Beklagte gab zu verstehen, dass die Anwesenheit der Urlauberin notwendig sei. Stattdessen bot sie ihr Urlaubstage für die nächste Woche an. In einer weiteren E-Mail verwies die Klägerin darauf, dass sie bereits seit dem Wochenende auf Mallorca sei und daher ein Erscheinen am Arbeitsplatz unmöglich sei. Sie kehrte auch am darauffolgenden Montag nicht an den Arbeitsplatz zurück.

Daraufhin sprach die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrates die ordentliche Kündigung aus. Es folgte eine Kündigungsschutzklage der Klägerin beim Arbeitsgericht Düsseldorf und in weiterer Folge eine Berufung beim LAG Düsseldorf.

Das Urteil: Arbeitgeberkündigung ist rechtmäßig

Beide Instanzen sahen in der Vorgangsweise der Klägerin einen eigenmächtigen Urlaubsantritt, der eine Kündigung rechtfertige. Laut LAG Düsseldorf konnte die Mitarbeiterin nicht nachweisen, dass diese spontane Urlaubsverlängerung mit der Beklagten abgesprochen war (Urteil des LAG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, Az. 8 Sa 87/18). Sie habe per E-Mail deutlich zu verstehen gegeben, dass sie den Urlaub fortsetzen werde und nicht am Arbeitsplatz erscheinen werde. Dieses Verhalten sei als beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten. Die Richter hielten die Arbeitgeberkündigung auch ohne Abmahnung für gerechtfertigt.