Arbeitnehmer dürfen ihre privaten Mobilfunknummern vor dem Arbeitgeber geheim halten. Eine Verpflichtung zur Herausgabe würde die Mitarbeiter zu sehr in ihren Persönlichkeitsrechten einschränken.

Der Fall: Abmahnung wegen nicht herausgegebener Privatnummer

Die Kläger sind Mitarbeiter des Gesundheitsamtes im Landkreis Greiz. Das beklagte Gesundheitsamt richtete ein neues Notdienstsystem ein und verlangte hierfür von den Klägern die Herausgabe ihrer privaten Mobilfunknummern. Dieselben teilten jedoch nur ihre Festnetznummern mit, weshalb das Gesundheitsamt Abmahnungen aussprach. Dagegen setzten sich die Betroffenen mit Klagen vor dem Arbeitsgericht Gera zur Wehr, um die Löschung der Abmahnung aus der jeweiligen Personalakte zu erwirken.

Das Urteil: Kein Arbeitgeberanspruch auf Herausgabe privater Mobilfunknummern

Das Arbeitsgericht Gera und das Landesarbeitsgericht Thüringen (Berufungsgericht) bestätigten diese Forderung. Die Richter hielten die ausgesprochenen Abmahnungen für unzulässig. Das Thüringer Landesdatenschutzgesetz räume dem Arbeitgeber keinen unbegrenzten Rechtsanspruch ein, von einem Mitarbeiter die private Mobilfunknummer zu erhalten (Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 16. Mai 2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Sei dem Unternehmen eine solche Privatnummer bekannt, könne es den Betroffenen beinahe zu jeder Tages- und Nachtzeit und fast an jedem Ort erreichen. Damit nehme man dem Mitarbeiter die Möglichkeit, Ruhe zu finden. Dies schränke zudem den Beschäftigten in seinen Persönlichkeitsrechten erheblich ein. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der privaten Mobilfunknummern hätte. Eine solche Rechtfertigung liege nur in Ausnahmefällen vor. Im vorliegenden Fall könne der Arbeitgeber auf andere Art und Weise die Erreichbarkeit für den Notfalldienst sicherstellen.

Diese Problematik ist in vielen Bereichen relevant, zumal in der heutigen Zeit beinahe alle Arbeitnehmer private Mobiltelefone besitzen. Arbeitgeber haben allerdings keine rechtliche Möglichkeit, die Herausgabe dieser Nummern für diese Privathandys einzufordern. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, dass ihnen die Mitarbeiter diese privaten Mobilfunknummern freiwillig mitteilen.