Ein Buschauffeur kassierte auf einer Touristenroute Fahrgelder, ohne Bustickets auszuhändigen. Die Berliner Verkehrsbetriebe sprachen zu Recht die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus, wie das Landesgericht Berlin-Brandenburg feststellte.

Der Fall: Busfahrer kassiert Fahrgelder, ohne Bustickets auszuhändigen

Der Kläger war als Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigt und beförderte Fahrgäste auf einer wichtigen Touristenroute. Bei den BVG ging die Beschwerde eines Fahrgastes ein. Dieser Kunde beanstandete, dass der Busfahrer von auswärtigen Fahrgästen Fahrgelder entgegengenommen hatte, ohne ihnen Bustickets auszuhändigen. Er habe sie mit den Worten „You don’t need a ticket“ einsteigen lassen.

Die beklagten BVG reagierten auf diese Beschwerde, indem sie eine Sonderprüfung in die Wege leiteten. Ein Prüfer der Berliner Verkehrsbetriebe beobachtete den Busfahrer dabei, wie er innerhalb einer kurzen Zeitspanne den Fahrpreis für insgesamt vier Bustickets von auswärtigen Kunden kassiert hatte, ohne die Fahrscheine auszudrucken und den Fahrgästen zu übergeben. Der Prüfer schilderte diesen Vorfall als Zeuge. Daraufhin sprachen die Berliner Verkehrsbetriebe die fristlose Kündigung aus, ohne den Busfahrer vorher abzumahnen. Der gekündigte Kläger reichte eine Kündigungsschutzklage beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Das Urteil: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist gerechtfertigt

Tatsächlich hatte der Busfahrer mit seiner Klage keinen Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass der Buschauffeur auf einer für Stadtbesucher bedeutenden Busroute von fremden Fahrgästen den Fahrpreis kassiert hatte, ohne die dazugehörigen Bustickets auszuhändigen (Urteil des Landesgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018, Az. 10 Sa 469/18). In diesem Fall sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse vorher keine Abmahnung aussprechen.

Die Rechtfertigung des Buschauffeurs, er habe allen Kunden, die den Fahrpreis gezahlt haben, Fahrscheine übergeben, ließ das LAG Berlin-Brandenburg nicht gelten. Die Richter hatten in die Videoaufnahmen aus dem Bus Einsicht genommen und fanden dabei keine Bestätigung, die den Einwand des Busfahrers belegen könnte.