Ein Redakteur wurde abgemahnt, weil er ohne Arbeitgeberzustimmung einen Beitrag in einer anderen Publikation geschrieben hatte. Mit seiner Klage auf Löschung der Abmahnung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hatte er keinen Erfolg.
Der Fall: Redakteur schreibt Beitrag in anderer Publikation ohne Arbeitgeberzustimmung
Der Kläger ist beim beklagten Magazin Wirtschaftswoche als Redakteur tätig. Die Wirtschaftswoche mahnte den Redakteur ab, weil er für eine andere Publikation einen Artikel geschrieben hatte, ohne zuvor die Zustimmung der Arbeitgeberin erwirkt zu haben. Der Arbeitsvertrag des Klägers schreibt eine solche Genehmigung vor. Dennoch glaubte der abgemahnte Redakteur, im Recht zu sein, weshalb er sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zur Wehr setzte. Er forderte, dass die Arbeitgeberin die Abmahnung entfernen soll.
Das Urteil: Abmahnung ist zulässig
Diese Forderung blieb jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hielt die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Abmahnung für zulässig (Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2018, Az. 4 Ca 3038/18). Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsklausel verpflichte den Redakteur dazu, die Genehmigung der Arbeitgeberin einzuholen, wenn er eine Nebentätigkeit wahrnehme. Durch das Veröffentlichen von Artikeln für eine andere Publikation könne er die Interessen der beklagten Wirtschaftswoche berühren. Dies gilt vor allem dann, wenn ihm die Inhalte, über die er später schreibt, während seiner bezahlten Redakteurstätigkeit bei der Arbeitgeberin zu Ohren gekommen sind.
Laut Vertragsklausel hätte der Arbeitnehmer die Einwilligung der Wirtschaftswoche einholen müssen, bevor er seinen Artikel veröffentlichte. Falls ihm die Beklagte die Zustimmung nicht gegeben hätte, wäre ihm der Klageweg offen gestanden. Diesen Schritt habe der Kläger jedoch verabsäumt, weshalb sich das Gericht mit der Frage, ob die Arbeitgeberin die Einwilligung hätte erteilen müssen, gar nicht beschäftigt habe.
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