Dient eine rechtmäßige offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz dem Schutz vor Straftaten von Beschäftigten, darf das Unternehmen diese Videosequenzen speichern und später auswerten. Das Bundesarbeitsgericht hat sich gegen eine sofortige Löschungspflicht ausgesprochen.

Der Fall: Videomaterial aus Arbeitnehmerüberwachung erst Monate später ausgewertet

Die Klägerin arbeitete im Tabak- und Zeitschriftengeschäft der Beklagten. Letztere hatte im Verkaufsraum eine offene Videoüberwachung angebracht, um sich vor Eigentumsdelikten durch Kunden und Beschäftigte zu schützen. Im August 2016 ortete die Beklagte einen Fehlbestand, weshalb sie die Videoaufzeichnungen heranzog. Die Auswertung der Bildsequenzen ergab, dass die Klägerin im Februar 2016 zweimal Kundengelder nicht in die Registrierkasse gegeben hatte. Es folgte die fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin war zunächst vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich.

Das Urteil: Arbeitgeber darf mit Videoauswertung warten

Diese zwei Instanzen nahmen ein Verwertungsverbot der Bildsequenzen an, zumal die Beklagte das analysierte Videomaterial sofort, jedenfalls aber vor August 2016, hätte vernichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und hob das LAG-Urteil bezüglich des Kündigungsschutzantrages auf (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18).

Nun muss das LAG diesen Fall neu entscheiden. Laut BAG müsse das Landesarbeitsgericht in einer neuen Verhandlung klären, ob die Beklagte eine rechtmäßige offene Videoüberwachung durchgeführt habe. Falls eine solche rechtmäßige offene Videoüberwachung vorliege, dürfe der Arbeitgeber das Bildmaterial auch später noch verarbeiten und nutzen. Demnach könne er mit der Videoauswertung warten, bis ein berechtigter Anlass gegeben sei. Solange das Unternehmen das vertragswidrige Verhalten abstrafen könne, trete keine Unverhältnismäßigkeit ein.

Diese Rechtsansicht des BAG vereinfacht die Videoüberwachung von Arbeitnehmern, zumal der Arbeitgeber rechtmäßiges und offen aufgenommenes Videomaterial nicht innerhalb weniger Tage löschen muss. Vielmehr können Unternehmen solche Videosequenzen auch einige Monate später noch nutzen. Diese Auffassung steht mit den neuen Bestimmungen von § 4 Absatz 5 BDSG und § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG im Einklang.