Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich Sachbezüge gewähren, ohne dafür Lohnsteuer abzuführen. Unter diese steuerfreien Sachleistungen fallen beispielsweise Gutscheine zum Einkaufen und Tanken sowie Waren und Dienstleistungen. Bei der 44-Euro-Freigrenze pro Monat ist jedoch nicht nur der Warenwert dieser Sachbezüge, sondern auch ein allfälliger Versandkostenbeitrag zu berücksichtigen.
44-Euro-Freigrenze: Warenwert und Versandkosten als Sachbezüge einberechnen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies im Falle eines Spediteurs entschieden, der seinen Beschäftigten das Recht einräumte, bei einem Versandunternehmen monatlich Waren im Wert von bis zu 44 Euro zu bestellen. Der Arbeitgeber bezahlte nicht nur den Rechnungsbetrag der Sachbezüge in Höhe von 43,99 Euro, sondern auch die Versand- und Bearbeitungspauschale in Höhe von 7,14 Euro.
Warenwert inklusive Versandkosten übersteigt Freigrenze: Lohnsteuerpflicht
Laut Ansicht des Finanzamts hat der Arbeitgeber die monatliche Freigrenze überschritten, indem er die Versandkosten übernommen hat. Demnach unterlag der Sachbezug in der gesamten Höhe der Lohnsteuer. Die Rechtfertigung des Arbeitgebers, wonach die übernommenen Versandkosten für die Beschäftigten keinen geldwerten Vorteil darstellen und daher bei der 44-Euro-Freigrenze außer Ansatz bleiben, ließ das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht gelten.
Versand ist als Zusatzleistung ein geldwerter Vorteil
Demnach müssen Arbeitgeber solche Versand- und Bearbeitungskosten bei der Berechnung der Sachleistungen und der Anrechnung auf die 44-Euro-Freigrenze berücksichtigen. Die Lieferung der Bestellwaren vom Unternehmen zur Wohnung der Beschäftigten ist als Zusatzleistung zu werten, die einen geldwerten Vorteil darstellt: Diese Dienstleistung ist mit einem Verpackungs- und Transportaufwand verbunden. Stellt ein Unternehmen den Versand als separate Leistung in Rechnung, liegt ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor. Als solcher ist nicht nur der Warenwert, sondern auch der Versandkostenbeitrag auf die 44-Euro-Grenze anzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsansicht bestätigt.
44-Euro-Freigrenze trotz Versandkosten einhalten
Daher sollten Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Einkaufskontingente bei Versandunternehmen und Onlinehändlern einräumen, die Versandkosten bei der Festsetzung des Einkaufsbetrages berücksichtigen. Unternehmen können diese Problematik lösen, indem sie die 44-Euro-Freigrenze nicht zur Gänze für den Warenwert ausschöpfen, um noch einen Spielraum für die Versandkosten zu haben. Alternativ könnten die Beschäftigten den Versandkostenbeitrag selbst tragen, damit dieser Grenzwert eingehalten wird.
Hinterlasse einen Kommentar