Mit dem Jahressteuergesetz 2018 passt der Gesetzgeber die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und betrieblichen Altersvorsorge an vorherige Gesetzesänderungen an. Im Bereich der Gesundheitsförderung wird eine Steuerbefreiung nur mehr bei zertifizierten Maßnahmen möglich sein, während bei E-Dienstautos eine Steuersenkung eintreten soll. Die Anpassungen werden voraussichtlich ab 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei zertifizierten Maßnahmen

Für Arbeitgeberleistungen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, soll wie bereits bisher eine Steuerbefreiung gelten. Diese zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen sind bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nummer 34 EStG). Dies gilt dann, wenn diese Arbeitgeberleistungen in Hinblick auf Qualität, Zweck, Ziel und Zertifizierung die Voraussetzungen der §§ 20, 20a, 20b und 20c SGB V erfüllen. Zu diesen steuerbefreiten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören:

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Stressbewältigung
  • Suchtprävention

Diese Lohnsteuerbefreiung gilt jedoch nicht für Fitnessstudio- oder Sportvereinsbeiträge. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 passt der Gesetzgeber die Bestimmung zur betrieblichen Gesundheitsförderung an das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) an. Das im Juli 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz sieht ein Zertifizierungsverfahren für förderungswürdige Leistungen vor. Ab 2019 soll die Steuerbefreiung nur mehr für jene Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung anwendbar sein, die von den Krankenkassen zertifiziert wurden. Damit kommt mit der Zertifizierung eine weitere Anforderung dazu.

Betriebliche Altersvorsorge: Anpassungen bei Pauschalbesteuerung und Steuerbefreiung

Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nimmt das Jahressteuergesetz 2018 Anpassungen vor, die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in Verbindung stehen. Dieses Gesetz, das bereits seit 1. Januar 2018 in Kraft ist, normiert eine hohe Abdeckung der betrieblichen Altersvorsorge.

  • Vereinfachung bei der Pauschalbesteuerung: Für Arbeitnehmer, die bereits vor Jahren eine kapitalgedeckte Altersvorsorge mit pauschaler Besteuerung der Beiträge abgeschlossen haben, sieht der Gesetzgeber eine Vereinfachung vor. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 ist die frühere Pauschalbesteuerung von Versicherungsbeiträgen bis zu 1.752 Euro bereits dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2018 wenigstens einen Beitrag der kapitalgedeckten Altersvorsorge rechtskonform pauschal besteuert hat. Diesen Umstand soll das Unternehmen gemäß § 5 Absatz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dokumentieren.
  • Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zur Steuerbefreiung entfällt: Gegenwärtig muss der Arbeitnehmer auf die alternativ anwendbare Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 63 EStG dezidiert verzichten, damit das Unternehmen die Beiträge zur Altersvorsorge pauschal besteuern kann. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 soll die Pflicht zur Abgabe einer solchen Verzichtserklärung durch den Arbeitnehmer entfallen (§ 52 Absatz 4 Satz 12 und 13 EStG sowie § 52 Absatz 40 Satz 2 EStG). Damit ist der Arbeitgeber künftig nicht mehr dazu verpflichtet, diesbezüglich eine Aufzeichnung im Lohnkonto zu führen.

Steuersenkung bei Elektro-Dienstwagen

Der Steuersatz für Dienstwägen mit Elektro- und Hybridelektroantrieb soll von bisher 1 Prozent auf 0,5 Prozent gesenkt werden. Ob diese Steuerentlastung im Einzelfall zur Anwendung kommt, wird sich danach richten, wann der Dienstwagen angeschafft worden ist:

Demnach gilt für Elektro- und Hybridelektroautos, die ein Unternehmen in der Zeitspanne vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 kauft oder least, ein halbierter Steuersatz von 0,5 Prozent.

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Dezember 2021 erworben oder geleast werden, soll wie bereits bisher der Nachteilsausgleich für die Kosten des Batteriesystems anwendbar sein (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).