Arbeitgeber müssen Taxifahrer für Standzeiten auch dann entlohnen, wenn die Arbeitsbereitschaft nicht durch Drücken einer Signaltaste dokumentiert wurde. Eine solche Dokumentationspflicht im 3-Minuten-Takt sei unzumutbar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte den Lohnanspruch eines Taxifahrers für nicht erfasste Standzeiten.

Der Fall: Taxifahrer sollte Arbeitsbereitschaft im 3-Minuten-Takt dokumentieren

Der Kläger arbeitet als Taxifahrer. Die beklagte Arbeitgeberin forderte ihn auf, alle drei Minuten eine Taste im Taxi zu drücken, um im Falle einer Standzeit seine Arbeitsbereitschaft zu demonstrieren. Mit dieser Anweisung wollte sie sicherstellen, dass der Kläger keine unzulässige Pause einlegt. Der Taxifahrer kam dieser Verpflichtung nicht zur Gänze nach und begründete dies damit, dass das Drücken der Signaltaste in diesem Umfang unzumutbar ist. Allerdings sei er während dieser Standzeiten jederzeit bereit gewesen, eine Taxifahrt anzutreten.

Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Taxifahrer diese nicht dokumentierten Standzeiten zu vergüten. Sie wertete diese Zeitspannen als unbezahlte Pausen, weil sie im Zeiterfassungssystem nicht vermerkt wurden. Der Taxifahrer verklagte die Arbeitgeberin auf Zahlung des Mindestlohns für die Bereitschaftszeiten.

Das Urteil: Arbeitgeberin muss nicht dokumentierte Bereitschaftszeiten vergüten

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben dem Taxifahrer seinen geltend gemachten Anspruch auf Mindestlohn zugesprochen. Die beklagte Arbeitgeberin müsse die Bereitschaftszeiten auch dann vergüten, wenn der Kläger den Signalknopf nicht gedrückt habe (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018, Az. 26 Sa 1151/17). Eine Verpflichtung, den Signalknopf im 3-Minuten-Takt zu bedienen, sei unverhältnismäßig und damit dem Taxifahrer nicht zumutbar. Der Kläger konnte nachweisen, dass er während der nicht erfassten Standzeiten zur Arbeit bereit war.

Liegt eine echte Arbeitsbereitschaft vor, muss der Arbeitgeber dieselbe als Arbeitszeit entlohnen. Ein Taxifahrer, der sich am Taxistand für die nächste Fahrt bereithält und den Fahrdienst sofort antreten kann, befindet sich in Arbeitsbereitschaft.