Universitäten dürfen eine studentische Hilfskraft gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz lediglich dann befristet beschäftigen, wenn dieselbe wissenschaftliche Hilfsarbeiten für die Forschung und Lehre ausübt. Eine Programmiertätigkeit, die die Arbeit in der Hochschule insgesamt vereinfacht, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei dieser verwaltungstechnischen Aufgabe hat sich das LAG Berlin-Brandenburg gegen eine Befristungsmöglichkeit ausgesprochen.

Der Fall: Studentin mit befristetem Arbeitsvertrag verrichtet Programmiertätigkeiten

Die Klägerin, eine Informatikstudentin, wurde von der Universität als studentische Hilfskraft eingesetzt. Dies geschah auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge. Die Informatikstudentin führte in der Zentraleinrichtung für „Computer und Medienservice“ der beklagten Universität Programmiertätigkeiten aus. Sie setzte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit einer Klage beim Arbeitsgericht zur Wehr. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten verrichte und daher ein befristeter Arbeitsvertrag einer studentischen Hilfskraft ausscheide. Stattdessen verlangte sie eine Einstufung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder.

Das Urteil: Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, weil keine wissenschaftlichen Hilfsarbeiten vorlagen

Die Studentin hatte mit ihrem Klagebegehren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg sei die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im gegenständlichen Fall nicht zulässig (Urteil vom 5. Juni 2018, Az. 7 Sa 143/18).

Ein befristetes Arbeitsverhältnis setze nämliche voraus, dass die Studentin eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit ausübe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil die Informatikstudentin verwaltungstechnische Aufgaben ausgeführt habe, die nicht auf die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse abzielen. Die Tatsache, dass sie mit ihrer Beschäftigung die wissenschaftliche Arbeit der Hochschule vereinfacht habe, reiche für eine Befristungsmöglichkeit nicht aus. Wenn die Informatikstudentin keine wissenschaftlichen Hilfsarbeiten für Forschung und Lehre verrichtet, ist ihre Beschäftigung laut Rechtsansicht des LAG Berlin-Brandenburg nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder einzustufen.