Die Reduktion des Urlaubsanspruchs bei Mitarbeitern, die in Elternzeit gehen, ist nach deutscher Rechtslage zulässig. Ein aktuelles EuGH-Urteil verrät, wie der EuGH eine ähnliche Kürzungsmöglichkeit in Rumänien beurteilt hat.

Deutsches BEEG erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit

Gehen Arbeitnehmer in Elternzeit, dürfen deutsche Unternehmen den Urlaubsanspruch herabsetzen. Eine Urlaubskürzung ist gemäß § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollständigen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel möglich. Ob diese nationale Bestimmung dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub in der EU widerspricht, war bislang strittig.

EuGH entscheidet über ähnliche Rechtsvorschrift aus Rumänien

Nunmehr hat sich der EuGH zu einer ähnlichen Regelung aus Rumänien geäußert (Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018, Az. C-12/17). In diesem Fall ging es um eine rumänische Richterin, die vom 4. Februar bis zum 16. September 2015 in Elternurlaub war. In dieser Zeitspanne ruhte das Beschäftigungsverhältnis. Anschließend ging die Juristin bis zum 17. Oktober 2015 für 30 Tage in bezahlten Jahresurlaub. Nach rumänischer Rechtslage besteht ein Jahresurlaubsanspruch von insgesamt 35 Tagen. Die Richterin wollte diese fünf restlichen Urlaubstage aufbrauchen. Diesen Urlaubsantrag lehnte der Arbeitgeber mit der folgenden Argumentation ab: Die Urlaubsdauer sei vom Zeitraum der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung abhängig, zu der der beanspruchte Elternurlaub nicht gehört.

Beispielfall: Regelung über Urlaubskürzung entspricht EU-Recht

Das rumänische Berufungsgericht wandte sich an den EuGH, um die EU-Konformität dieser nationalen Regelung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs zu klären. Demnach wertet der rumänische Gesetzgeber den Zeitraum, in der ein Mitarbeiter im Elternurlaub ist, nicht als Zeitspanne tatsächlicher Arbeitsleistung, wenn die Dauer des Jahresurlaubs berechnet wird. Die EuGH-Richter sahen in dieser Regelung keinen Verstoß gegen die EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung.

Elternurlaub grenzt sich von Krankheit und Mutterschaftsurlaub ab

Jedem Mitarbeiter stünden mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaubs zu. Diesem Anspruch liege die Annahme zugrunde, dass der Beschäftigte in diesem Zeitraum tatsächlich eine Arbeit ausgeübt hat. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen wie Krankheit und Mutterschaftsurlaub bestehe der Jahresurlaubsanspruch unabhängig davon, ob der Mitarbeiter gearbeitet hat oder nicht. Diese Ausnahme gelte jedoch nicht für den Zeitraum des Elternurlaubs. Der Elternurlaub beruhe weder auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit noch diene er dem besonderen Schutz werdender oder junger Mütter. Er grenze sich daher deutlich von einer Krankheitssituation und dem Mutterschaftsurlaub ab. Die rumänische Regelung, die Zeit des Elternurlaubs bei der Berechnung des Jahresurlaubs nicht zu beachten, sei EU-rechtskonform.

Rückschlüsse auf deutsche Regelung

Aus diesem EuGH-Urteil lassen sich Rückschlüsse auf die deutsche Regelung ziehen. Demnach sei es zulässig, die Monate der Elternzeit in die Ermittlung des Jahresurlaubs nicht einzubeziehen. Der deutsche Gesetzgeber gestattet nach § 17 BEEG eine Urlaubskürzung für die Monate der Elternzeit, wenn der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer mitteilt.