Stillende Mütter, die im Schichtdienst stehen und dabei teilweise in der Nachtzeit arbeiten, haben besondere Rechte. Laut einem aktuellen EuGH-Urteil gilt in diesen Fällen das europäische Nachtarbeitsverbot für stillende Mitarbeiterinnen (Urteil des EuGH vom 19. September 2018, Az. C-41/17). In Deutschland ist die Nachtarbeit für schwangere Frauen und stillende Mütter im Einklang mit der einschlägigen EU-Richtlinie geregelt.

EU-Richtlinie sieht Schutzrechte für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen vor

Die EU-Richtlinie 92/85 legt fest, dass Arbeitgeber Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht dazu verpflichten dürfen, Nachtarbeit zu verrichten. Dieses Nachtarbeitsverbot gilt dann, wenn die betroffene Frau ein ärztliches Attest vorweist, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz hervorhebt.

EuGH: Nachtarbeitsverbot gilt auch für Schichtarbeiterin

Laut EuGH ist diese Schutzbestimmung auch bei Schichtarbeiterinnen anzuwenden. Im Anlassfall ging es um eine stillende Schichtarbeiterin aus Spanien, die von ihrem Arbeitgeber für achtstündige Wechselschichten als Sicherheitsbedienstete eingesetzt wurde. Ein Teil dieser Arbeitszeit fiel in die Nachtstunden. Nach Ansicht der EuGH-Richter ist die Mitarbeiterin auch dann als Nachtarbeiterin einzustufen, wenn sie nur teilweise in der Nacht tätig wird. Sie unterliegt damit einem besonderen Schutz.

Nachtarbeit bei schwangeren oder stillenden Mitarbeiterinnen: Verbot beachten

In Deutschland haben schwangere und stillende Mitarbeiterinnen besondere Schutzrechte, die die Vorgaben der EU-Richtlinie mehr als erfüllen und im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert sind. Unternehmen dürfen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG Mitarbeiterinnen, die schwanger sind oder stillen, nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten lassen. Demnach hat der deutsche Gesetzgeber für schwangere Frauen und stillende Mütter ein Nachtarbeitsverbot festgelegt. Allerdings gibt es seit 1. Januar 2018 eine Ausnahme.

Ausnahme: Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr mit Genehmigung möglich

Gemäß § 28 Absatz 1 MuSchG darf ein Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin oder stillende Arbeitnehmerin in der Zeitspanne zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zur Arbeit einsetzen, wenn

  • die Betroffene zustimmt
  • laut ärztlichem Attest keine Bedenken gegen eine Nachtarbeit bis 22 Uhr bestehen
  • die Aufsichtsbehörde den Arbeitgeberantrag auf nächtliche Beschäftigung genehmigt

Während des behördlichen Genehmigungsverfahrens kann das Unternehmen die betroffene Mitarbeiterin mit deren Zustimmung in der genannten Zeitspanne arbeiten lassen, sofern die Aufsichtsbehörde die Nachtarbeit nicht vorläufig verboten hat. Ein solches Verbot darf die Behörde dann aussprechen, wenn es notwendig ist, um die Gesundheit der Mitarbeiterin oder des Kindes zu schützen.

Der Arbeitgeber muss dem Antrag auf Genehmigung der Nachtarbeit die notwendigen Unterlagen beilegen, um die Arbeitsbedingungen zu dokumentieren. Anschließend erfolgt die behördliche Überprüfung. Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen den Arbeitgeberantrag auf Nachtarbeit ablehnen. Tut sie dies nicht, kann ihn der Arbeitgeber als genehmigt betrachten. Der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin steht es frei, ihre Einwilligung jederzeit zurückzunehmen.

Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff Nachtarbeit

Die Begriffe Nachtarbeit, Nachtzeit und Nachtarbeitnehmer sind in § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Demnach gilt die Zeitspanne von 23 Uhr bis 6 Uhr als Nachtzeit. Für Bäckerei- und Konditorbetriebe fällt die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr unter den Begriff Nachtarbeit. Beinhaltet eine Beschäftigung mehr als zwei Stunden der Nachtzeit, liegt eine Nachtarbeit vor. Mitarbeiter, die im Rahmen einer Wechselschicht Nachtarbeit verrichten oder an wenigstens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit ausüben, gelten als Nachtarbeitnehmer.