Versuche, einen Mitarbeiter telefonisch am Arbeitsplatz abzuwerben, sind auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie auf dem privaten Mobiltelefon des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt müsse das anrufende Unternehmen am Beginn des Telefonats abklären, ob der angerufene Beschäftigte gerade in der Arbeit sei.

Der Fall: Abwerben über privates Mobiltelefon des Mitarbeiters am Arbeitsplatz

Der Kläger, ein Personalvermittlungsunternehmen, klagte gegen einen Wettbewerber, telefonische Abwerbeversuche zu unterlassen. Letzterer hatte einen Beschäftigten des Klägers innerhalb von wenigen Tagen mehrere Male auf dessen privatem Mobiltelefon angerufen. Diese Anrufe fanden zur üblichen Arbeitszeit statt und verfolgten den Zweck, den Mitarbeiter abzuwerben. Der anrufende Personalvermittler fragte nicht nach, ob sich der Betroffene gegenwärtig am Arbeitsplatz befindet. Daraufhin brachte der Kläger eine Unterlassungsklage ein.

Das Urteil: Anrufer verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt gaben diesem Unterlassungsantrag statt. Durch die telefonischen Abwerbeversuche habe die Beklagte die Arbeitsabläufe im Betrieb des Klägers beeinträchtigt (Urteil des OLG Frankfurt vom 9. September 2018, Az. 6 U 51/18). Ein solcher Telefonanruf sei nur dann zulässig, wenn es sich um einen Erstkontakt handle. Seien es telefonische Folgekontakte an der Arbeitsstätte, bei denen der Anrufer den Beschäftigten gezielt abwerben möchte, liege eine Werbung zum Vorteil des Abwerbenden und zum Nachteil des betroffenen Unternehmens vor. Mit diesem Vorgehen verstoße der anrufende Personalvermittler gegen das Wettbewerbsrecht.

Dies gelte auch dann, wenn er den Mitarbeiter des Konkurrenten nicht am Diensttelefon, sondern auf dem privaten Mobiltelefon kontaktiere. In diesem Fall beeinträchtige er die Unternehmensabläufe in unzulässiger Weise. Dem Anrufer sei es zuzumuten, am Gesprächsbeginn abzuklären, ob der angerufene Mitarbeiter an der Arbeitsstätte weile. Mit diesem Nachfragen könne er wettbewerbswidriges Verhalten vermeiden, indem er das Telefonat auf einen Erstkontakt beschränkt, falls der Angerufene gerade arbeitet.