Der Bundesrat hat die Sachbezugswerte 2019 für Verpflegung und Unterkunft beschlossen. Wie hoch die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2019 ausfallen, hängt davon ab, wie sich die Verbraucherpreise zwischen Juni 2017 und Juni 2018 entwickelt haben. Bei der Anpassung des Sachbezugswerts für Verpflegung war die Steigerung des Verbraucherpreisindex im Bereich Beherbergung und Gaststätten in Höhe von 2,2 Prozent relevant. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft und Miete verzeichnete einen Zuwachs von 2,1 Prozent.

Sachbezugswert für freie Verpflegung 2019 berücksichtigen

Ab 1. Januar 2019 wird für freie Verpflegung ein Sachbezugswert von 251 Euro pro Monat zu berücksichtigen sein. Dieser Wert gilt in allen Bundesländern und betrifft auch Auszubildende und Jugendliche. Der Tabelle bildet die Sachbezugswerte für Verpflegung pro Tag und Monat für 2019 ab, die für vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten anzuwenden sind.

Sachbezugswert Verpflegung pro Tag Sachbezugswert Verpflegung pro Monat
Frühstück 1,77 Euro 53 Euro
Mittagessen 3,30 Euro 99 Euro
Abendessen 3,30 Euro 99 Euro
Summe 8,37 Euro 251 Euro

Erhalten auch Familienangehörige des Arbeitnehmers eine freie Verpflegung, sind hierfür andere Werte relevant.

Sachbezugswert für freie Unterkunft 2019 beachten

Für freie Unterkunft sieht der Gesetzgeber ab 1. Januar 2019 einen Sachbezugswert in Höhe von 231 Euro pro Monat vor. Dies entspricht einem Wert von 7,70 Euro pro Tag. Teilen sich mehrere Arbeitnehmer eine Unterkunft oder handelt es sich um Jugendliche oder Auszubildende sind andere Werte anzusetzen.

In diesen Fällen reduziert sich der monatliche Sachbezugswert freie Unterkunft:

  • Mitarbeiter übernachtet im Arbeitgeberhaushalt oder einer Gemeinschaftsunterkunft: 196,35 Euro
  • Auszubildende und Jugendliche: 196,35 Euro
  • Unterkunft ist mit zwei Arbeitnehmern belegt: 138,60 Euro
  • drei Arbeitnehmer teilen sich die Unterkunft: 115,50 Euro
  • Unterkunft ist mit mehr als drei Mitarbeitern belegt: 92,40 Euro

Übernachten mehrere Arbeitnehmer im Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Sachbezugswert neuerlich. Auch bei Auszubildenden und Jugendlichen reduziert sich der Wert, wenn die Unterkunft mehrfach belegt ist oder sie im Arbeitgeberhaushalt unterkommen. Wann welche Reduktion (in Prozent) zur Anwendung kommt, regelt § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Ausnahmefall Wohnung: Ortsüblicher Mietpreis relevant

Übernachtet der Arbeitnehmer nicht in einer Unterkunft gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung, sondern in einer kostenfreien oder vergünstigten Wohnung, darf dieser Sachbezugswert nicht angewendet werden. Stattdessen ist der ortsübliche Mietpreis ausschlaggebend. Lässt sich dieser Mietpreis nur schwer ermitteln, kommen im Jahr 2019 diese Quadratmeterpreise zur Anwendung:

  • 4,05 Euro/m² monatlich
  • 3,31 Euro/m² monatlich für eine einfach ausgestattete Wohnung ohne Sammelheizung oder ohne Dusche oder Bad

Diese Quadratmeterpreise gelten in jedem Bundesland.