Berücksichtigt eine Religionsgemeinschaft die Konfession eines Bewerbers im Rekrutierungsverfahren, kann eine Benachteiligung aufgrund der Religion vorliegen. Ist dies der Fall, muss der kirchliche Arbeitgeber dem benachteiligten Kandidaten eine Entschädigung zahlen.

Der Fall: Konfession als Anforderung in der Stellenanzeige

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich für eine zeitlich befristete Referentenstelle bei der Beklagten. Letztere nannte in der Stellenanzeige die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder der ACK zuzuordnenden Kirche als Einstellungsvoraussetzung. Demnach sollten die Kandidaten in der Bewerbung ihre Konfession angeben. Das beklagte Werk der Evangelischen Kirche lud die Klägerin nicht zum Bewerbungsgespräch ein und besetzte die Position mit einem evangelischen Kandidaten. Die abgelehnte Bewerberin machte eine Entschädigung nach dem AGG beim Arbeitsgericht Berlin von mindestens 9.788,65 Euro geltend. Sie berief sich darauf, wegen ihrer Konfession diskriminiert worden zu sein.

Das Urteil: Ungerechtfertigte Diskriminierung wegen Religion

Das Arbeitsgericht Berlin ging von einer Entschädigung von knapp 1.957 Euro aus. Beim Landesarbeitsgericht blieb das Klagebegehren erfolglos. Das BAG verpflichtete den kirchlichen Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von mehr als 3.900 Euro. Es stellte fest, dass die konfessionslose Bewerberin aufgrund der Religion benachteiligt wurde (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018, Az. 8 AZR 501/14). Die Bestimmung des § 9 Absatz 1 AGG zur Rechtfertigung einer Diskriminierung in Ausnahmefällen sei nicht anwendbar, weil sie der EU-Richtlinie 2000/78/EG widerspreche.

Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Konfession scheide aus, weil die Religionszugehörigkeit im Falle der Referentenstelle keine gerechtfertigte Berufsanforderung sei. Das BAG verneinte eine Gefährdung für das Ethos der evangelischen Religionsgemeinschaft, weil der gesuchte Referent in diesem Punkt keine unabhängigen Handlungen ergreifen durfte. Dies ergebe sich aus der Stellenanzeige, die die Einbindung in einen betrieblichen Meinungsbildungsprozess erwähnte. Als Entschädigung sprach das BAG der benachteiligten Bewerberin zwei Bruttomonatsgehälter zu.