Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2019 einen höheren Mindestlohn zahlen. Für Minijobber bedeutet dies aus momentaner Sicht, dass sie ihre Arbeitszeit herabsetzen müssen. Der Grund dafür ist die Minijob-Grenze in Höhe von 450 Euro monatlich, die bis dato noch nicht angehoben wurde. Derzeit steht eine Anhebung dieser Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte im Raum.

Mindestlohn steigt ab Januar 2019, Minijob-Grenze beträgt 450 Euro

Seit dem Jahr 2015 gibt es den Mindestlohn, den der Gesetzgeber mit 1. Januar 2019 um 0,35 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde anhebt. Ein Jahr später, am 1. Januar 2020, wird dieser Stundensatz auf 9,35 Euro steigen. Arbeitgeber, die Minijobs vergeben, müssen mindestens diesen Lohn zahlen. Ob und wann die bestehende Minijob-Grenze von derzeit 450 Euro monatlich angehoben wird, ist noch ungewiss. Dies bedeutet, dass Minijobber aus momentaner Sicht ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um diese Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Andernfalls geht die Einstufung als Minijob verloren, weil es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Erhöhung der Minijob-Grenze: Diese Gründe sprechen dafür

Zur Anhebung der Minijob-Grenze gehen die Meinungen auseinander. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf der FDP, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber von derzeit 450 Euro auf 551,40 Euro beinhaltet. Demnach soll die Minijob-Grenze künftig aus Fairnessgründen an der Entwicklung des Mindestlohns teilhaben und das 60-fache dieses Stundensatzes betragen. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände spricht sich für eine solche Variante aus. Als Argumente für die Anhebung der Einkommensgrenze werden insbesondere diese Punkte angeführt:

  • Minijobber müssen ihre Arbeitsstunden nicht unfreiwillig herabsetzen
  • geringfügig Beschäftigte können durch ein höheres Einkommen von den allgemeinen Lohnsteigerungen profitieren

Erfolgt keine Erhöhung, könnte sich die verringerte Stundenzahl der Minijobber auf einige Branchen negativ auswirken, darunter Hotellerie und Gastronomie, Pflege und Einzelhandel. In diesen Wirtschaftszweigen arbeiten viele geringfügig Beschäftigte.

Höhere Einkommensgrenze für Minijobber: Die Gegenargumente

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Erhöhung der 450-Euro-Grenze bislang abgelehnt, weil die Anzahl der Minijobber auf einem möglichst niedrigen Niveau gehalten werden soll. Die Intention besteht darin, dass Arbeitnehmer Beschäftigungsverhältnisse mit voller Sozialversicherungspflicht (Teilzeit und Vollzeit) annehmen, um sich für das Alter abzusichern. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürchtet, dass eine Anhebung der Einkommensgrenze für Minijobber den Mangel an Fachkräften verstärken würde. Er spricht sich daher gegen eine Anpassung an den Mindestlohn aus.

Minijobs: Keine Erhöhung der Verdienstgrenze seit 2013

Minijobs sind als geringfügige Beschäftigung einzustufen und seit 40 Jahren Teil des Arbeitsmarktes. Dieses Konzept sieht vor, dass Arbeitnehmer ihren Verdienst brutto für netto erhalten und die Arbeitgeber pauschale Beiträge für Steuer und Sozialversicherung entrichten. In Deutschland sind etwa 7,5 Millionen Menschen als Minijobber zu qualifizieren. Der Großteil davon arbeitet in der gewerblichen Wirtschaft. Die Einkommensgrenze für Minijobs wurde im Jahr 2013 von 400 auf 450 Euro angehoben und blieb seitdem unverändert. Als der Mindestlohn mit einem Betrag von 8,50 Euro eingeführt wurde, konnten Minijobber 53 Arbeitsstunden im Monat verrichten. Mit der Anhebung des Mindestlohns im Januar 2019 sind es nur noch 49 Arbeitsstunden monatlich.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Einkommensgrenze für Minijobber in Anlehnung an diese Erhöhung des Mindestlohns anheben wird.