Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, verliert er nicht automatisch die Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung. Dies ergibt sich aus einer Vorabentscheidung des EuGH.

Der Fall: Rechtsreferendar begehrt Abgeltung für nicht genutzte Urlaubstage

Der Kläger, ein Rechtsreferendar, beantragte nach dem Ende seines Referendariats beim Land Berlin eine finanzielle Abgeltung für seinen nicht in Anspruch genommenen Urlaub. Er wandte sich mit seinem Begehren an die deutschen Verwaltungsgerichte, nachdem das Land Berlin dem Antrag nicht entsprochen hatte. Dieser Sachverhalt war der Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren. Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sollte der EuGH klären, ob eine nationale Vorschrift, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs und der Urlaubsabgeltung vorsieht, wenn der Beschäftigte seine Urlaubstage nicht vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommen hat, dem EU-Recht widerspricht.

Das Urteil: Ansprüche auf Urlaub und Abgeltung verfallen nicht automatisch

Stellt der Arbeitnehmer vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Bezugszeitraums keinen Urlaubsantrag, verliert er nicht automatisch die Urlaubsansprüche und den Vergütungsanspruch für nicht genutzte Urlaubstage. Dies würde laut EuGH dem EU-Recht widersprechen. Ein Verlust dieser Urlaubsansprüche könnte nur dann eintreten, wenn das Unternehmen den Beschäftigten angemessen aufgeklärt hat, sodass dieser den Urlaub zeitgerecht beantragen und aufbrauchen kann (Urteil des EuGH vom 6. November 2018, Az. C 619/16). Diesen Umstand müsse der Arbeitgeber beweisen, weil der Mitarbeiter als schwächerer Partner des Beschäftigungsverhältnisses einzustufen sei.

Der EuGH bejaht den Verfall des Urlaubsanspruchs nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Beschäftigte freiwillig und in vollem Bewusstsein der Rechtslage auf den Urlaub verzichtet hat, obwohl es ihm der Arbeitgeber ermöglicht hat, den Anspruch tatsächlich auszuüben. Das in den EU-Vorschriften verankerte Recht auf bezahlten Jahresurlaub ziele nämlich darauf ab, dass der Arbeitnehmer eine Ruhezeit wahrnimmt, um seine Gesundheit und Sicherheit zu schützen. Diese Grundlagen gelten laut EuGH für öffentliche und private Arbeitgeber.