Die Zuwanderung ausländischer Fachkräfte nach Deutschland wird angesichts des hohen Bedarfs an qualifiziertem Personal vereinfacht. Das Bundeskabinett hat die erleichterten Einwanderungsbestimmungen bereits am 19. Dezember 2018 beschlossen. Das entsprechende Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Zuwanderer mit Berufs- oder Hochschulausbildung

Diese neuen Einwanderungsbestimmungen sollen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer, die aus Nicht-EU-Staaten kommen und eine qualifizierte Berufs- oder Hochschulausbildung haben, in deutschen Unternehmen leichter Arbeitsplätze annehmen können. Sie schaffen die geeigneten Rahmenbedingungen für eine geordnete Zuwanderung von ausländischen Fachkräften und kommen dem hohen Personalbedarf in Deutschland entgegen. Diese Regelungen richten sich an Hochschulabsolventen und Arbeitskräfte mit Berufsausbildung. Bevor diese Fachkräfte einreisen dürfen, findet ein Anerkennungsverfahren statt, um den Ausbildungsstatus zu analysieren. Dieses Prozedere wird vereinfacht und künftig rascher abgewickelt werden. Anders als bisher soll die Zuwanderung von Arbeitskräften nicht auf Mangelberufe beschränkt sein.

Vorrangprüfung entfällt bei qualifizierten Arbeitskräften aus Drittländern

Für Arbeitgeber soll es künftig leichter sein, Fachkräfte aus Drittstaaten mit qualifizierter Ausbildung einzustellen. Die Vorrangprüfung entfällt, sodass Unternehmen nicht mehr nachweisen müssen, dass sie keinen inländischen Bewerber für die Arbeitsstelle finden können. Falls sich der Arbeitsmarkt verändert, kann die Vorrangprüfung per Verordnung für bestimmte Regionen oder Berufe wieder eingeführt werden.

Arbeitssuche in Deutschland

Nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen qualifizierte Fachkräfte aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, die Chance erhalten, für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten einzureisen, um sich hier einen Arbeitsplatz zu suchen. Diese Jobsuchenden bekommen nur dann ein Visum für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland, wenn sie

  • eine qualifizierte Ausbildung mitbringen
  • über Deutschkenntnisse verfügen
  • während der Anwesenheit ihr Leben selbst finanzieren können

Nach der momentanen Rechtslage müssen diese Arbeitskräfte einen Beschäftigungsvertrag vorlegen, wenn sie nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten. Künftig können ausländische Arbeitnehmer während der Jobsuche eine Probearbeit mit bis zu zehn Stunden pro Woche annehmen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, diesen potenziellen Mitarbeitern ein Praktikum anzubieten.

Niederlassungserlaubnis nach mehrjähriger Beschäftigungsdauer

Ausländische Fachkräfte sollen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft integriert werden. Verfügen die Betroffenen über eine deutsche Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes deutsches Hochschulstudium, können sie nach einer zweijährigen Beschäftigungsdauer eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Für qualifizierte Arbeitnehmer mit ausländischem Berufs- oder Hochschulabschluss ist nach vier Jahren ein unbefristeter Aufenthalt realisierbar.

Beschäftigungsduldung für abgelehnte Asylbewerber

Zuwanderer, die über keinen anerkannten Flüchtlingsstatus verfügen, aber aus bestimmten Gründen geduldet sind, können sich auf die 30-monatige Beschäftigungsduldung berufen, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies setzt voraus, dass die geduldeten Zuwanderer

  • seit eineinhalb Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenstunden ausüben,
  • die deutsche Sprache hinreichend beherrschen
  • ihre Lebenshaltungskosten seit zwölf Monaten selbst bestreiten und auch in Zukunft tragen können

Danach haben sie die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu bekommen.