Seit 1. Januar 2019 gilt das Qualifizierungschancengesetz (QuaChaG), das die heutigen Arbeitnehmer auf die digitalisierte Arbeitswelt der Zukunft vorbereiten soll. Es sieht ein Recht auf Weiterbildungsberatung für die Mitarbeiter sowie Förderungen in Form von Zuschüssen für die Arbeitgeber vor.

Weiterbildung und Qualifizierung für die digitalisierte Arbeitswelt

Mit dem Qualifizierungschancengesetz soll die Weiterbildung und Qualifizierung aller Arbeitnehmer in den Mittelpunkt rücken, unabhängig davon, welche Ausbildung sie haben, wie alt sie sind und in welchem Unternehmen sie beschäftigt sind. Die Ziele des QuaChaG bestehen darin, dass mehr Mitarbeiter als bisher eine Weiterbildung absolvieren und die richtigen Qualifizierungen für die digitalisierte Arbeitswelt erhalten. Außerdem sieht das Qualifizierungschancengesetz diese Änderungen vor:

  • niedrigerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
  • höhere Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung

Das Qualifizierungschancengesetz bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der Qualifizierung positive Effekte:

Zuschüsse zur Weiterbildung für Arbeitgeber: Arbeitgeber dürfen eine staatliche Förderung für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und damit auch eine finanzielle Unterstützung erwarten. Sie können mit diesen Weiterbildungsmaßnahmen auf gut ausgebildete Arbeitnehmer zurückgreifen und die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen festigen.

Recht auf Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer erhalten mit dem Qualifizierungschancengesetz das Recht auf eine Weiterbildungsberatung durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies bezieht sich auch auf Themen außerhalb ihres Berufsbildes.

Die fünf Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung

Um eine finanzielle Weiterbildungsförderung zu beziehen, müssen Arbeitgeber einige Voraussetzungen beachten. Sind diese fünf Punkte nach § 82 SGB III erfüllt und leistet der Arbeitgeber einen Kostenbeitrag, finanziert die Arbeitsagentur einen Teil der Weiterbildungskosten:

  1. Der Arbeitnehmer erwirbt in der Weiterbildung Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht seinen aktuellen Arbeitsplatz betreffen und daher jene einer Anpassungsfortbildung übertreffen. Er soll auf die zukünftigen Anforderungen der Digitalisierung vorbereitet werden.
  2. Der Mitarbeiter hat seinen Berufsabschluss bereits vor mindestens vier Jahren erworben.
  3. In den letzten vier Jahren wurde für den Betroffenen keine Weiterbildungsförderung nach dieser Regelung bezogen.
  4. Der Mitarbeiter absolviert eine Weiterbildung, die mindestens 160 Stunden (vier Wochen) umfasst.
  5. Es handelt sich um eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme und einen zugelassenen Bildungsträger. Die geförderte Weiterbildung kann innerhalb und außerhalb des Unternehmens stattfinden.

Falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme freistellt und das Gehalt weiterhin zahlt, kann er Lohnkostenzuschüsse bekommen.

Kostenbeteiligung und Zuschüsse für Unternehmen

Unternehmen können die Weiterbildungsförderung nur dann beziehen, wenn sie einen angemessenen Teil der Weiterbildungskosten selbst übernehmen. Für diese Kostenbeteiligung gelten je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Grundsätze, die in § 82 Absatz 2 SGB III geregelt sind:

  • Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen sich nicht an den Weiterbildungskosten beteiligen. Sie tragen 25 Prozent der Lohnfortzahlungskosten. Den Rest übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.
  • Unternehmen mit zehn bis 249 Beschäftigten zahlen 50 Prozent der Kosten selbst.
  • Bei größeren Unternehmen mit bis zu 2.500 Mitarbeitern deckt die Förderung 25 Prozent der Kosten ab. Ist die Mitarbeiterzahl höher, verringert sich der Zuschuss auf 15 oder 20 Prozent der Weiterbildungsausgaben.

Arbeitgeber entscheidet über Weiterbildungsmaßnahmen

Ob der Arbeitgeber solche geförderten Weiterbildungsmaßnahmen für seine Mitarbeiter wahrnimmt, liegt in seinem Ermessen. Die Beschäftigten können nur ihr Recht auf Weiterbildungsberatung bei der Bundesarbeitsagentur geltend machen. Das Qualifizierungschancengesetz räumt ihnen keinen Anspruch auf Weiterbildung ein. Interessierte Unternehmen können sich über die vorgesehenen Weiterbildungsmaßnahmen und Zuschüsse beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit erkundigen.