Ab 1. Januar 2019 gelten für berufliche Auslandsreisen in manche Länder angepasste Spesensätze für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Pauschalbeträge hat das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Sie finden bei beruflich und betrieblich bedingten Geschäftsreisen im Ausland Anwendung. Bis zur Höhe dieser Pauschbeträge kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen.

Verpflegung: Große Pauschale und kleine Pauschale

Bei den Verpflegungsmehraufwendungen kommt je nach Abwesenheitsdauer die große Pauschale oder die kleine Pauschale zur Anwendung:

  • Große Verpflegungspauschale: mindestens 24 Stunden abwesend
    Für jeden vollen Abwesenheitstag (mindestens 24 Stunden) gilt der Betrag der großen Verpflegungspauschale.
  • Kleine Verpflegungspauschale: An- und Abreisetag
    Für den Tag der An- und Abreise ist die kleine Pauschale entscheidend. Dieser Pauschbetrag betrifft außerdem jene Arbeitnehmer, die mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden abwesend sind.

Verpflegungspauschalen bei ein- und mehrtägigen Auslandsreisen

Handelt es sich um eine eintägige Auslandsreise, gilt für den Verpflegungsmehraufwand der Spesensatz des letzten ausländischen Tätigkeitsortes. Dauert die Auslandsreise mehrere Tage und erstreckt sie sich auf verschiedene Länder, gelten diese Grundsätze:

  • Anreise vom Inland ins Ausland: Wird der Arbeitnehmer nicht tätig, ist der Spesensatz des Ortes anwendbar, an dem er vor 24 Uhr eintrifft.
  • Abreise vom Ausland ins Inland: Die Verpflegungspauschale richtet sich nach dem letzten ausländischen Tätigkeitsort.
  • Zwischentage: An den Tagen zwischen An- und Abreise ist der Spesensatz des Ortes anwendbar, an dem der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit eingetroffen ist.

Überblick über angepasste Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand 2019

Welche Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen gelten, ergibt sich aus einer Liste des Finanzministeriums. Demnach sind im Jahr 2019 unter anderem für diese Länder und Destinationen veränderte Spesensätze zu beachten:

Länder Große Pauschale Kleine Pauschale Übernachtungskosten
Italien (Mailand) 45 30 158
Italien (Rom und übrige Regionen) 40 27 135
Spanien (Barcelona) 34 23 118
Spanien (Madrid) 40 27 118
Spanien (Palma de Mallorca) 35 24 121
Spanien (Kanarische Inseln) 40 27 115
Spanien (Rest) 34 23 115
Österreich 40 27 108
Singapur 54 36 197
Thailand 38 25 110
Philippinen 33 22 116
Venezuela 69 46 116
Vietnam 41 28 86

Angepasste Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ergeben sich zudem für Regionen in Polen und Indien. Das Finanzministerium hat außerdem die aktuellen Spesensätze für Übernachtungskosten 2019 veröffentlicht. Hier betreffen die Änderungen hauptsächlich Auslandsreisen in jene Länder, für die die Verpflegungspauschalen angepasst wurden. Für Griechenland (ausgenommen Athen) gilt ab 1. Januar 2019 ein adaptierter Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 135 Euro.

Eine genaue Übersicht über alle aktuellen Spesensätze für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflichen Auslandsreisen im Jahr 2019 enthält dieses Schreiben des Finanzministeriums.