An einer Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien beteiligt. Das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) schließt einen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer. Zweck dieses Arbeitsvertrags ist jedoch nicht die Arbeit im eigenen Unternehmen, sondern der Verleih an einen Entleihbetrieb. Der Leiharbeiter wird im Entleihbetrieb beschäftigt und hat den Weisungen seiner dortigen Vorgesetzten Folge zu leisten. Der Arbeitslohn wird aber vom Verleihbetrieb ausgezahlt. Der Verleiher stellt dem Entleiher monatlich eine Rechnung, mit der die Arbeitnehmerüberlassung abgerechnet wird.

Für den Entleihbetrieb stellt die Arbeitnehmerüberlassung eine Möglichkeit dar, kurzfristige Auftragsspitzen kurzfristig abzudecken. Zudem kann ein entstandener Personalbedarf durch Ausscheiden eines anderen Mitarbeiters schnell gedeckt werden.