Arbeitsrechtliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen, egal auf welchem Weg. Allerdings hat er gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG die Pflicht, die geleistete Mehrarbeit der Mitarbeiter zu erfassen. In der Praxis werden daher häufig Zeiterfassungssysteme eingeführt, die dieser Pflicht gerecht werden. Es ist jedoch auch zulässig, diese Pflicht auf die Arbeitnehmer „abzuwälzen“, indem diese ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren.

Die Zeiterfassung des Arbeitgebers muss es auch möglich machen, die durchschnittliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters zu kontrollieren. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt eines halben Jahres vor. Solche Regelungen müssen stets überprüfbar sein.

In vielen Betrieben, in denen es eine Zeiterfassung gibt, kommen Missbrauchsfälle vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach Hause geht und einen Kollegen später mit der eigenen Chipkarte ausstempeln lässt. Ein weiteres Beispiel ist die Eintragung falscher Arbeitszeiten in eine Zeiterfassungssoftware. Je nach der Art und Umfang des Betrugs kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, auf jeden Fall aber eine Abmahnung.

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