Der Betriebsrat bei Einstellung und Co.

Nach den Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei der Personalplanung und Personalbeschaffung umfassende Beteiligungsmöglichkeiten (laut den Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG).

Drei Paragraphen sind im Betriebsverfassungsgesetz unter dem Begriff Personalplanung definiert, als da sind:
– § 96, die Förderung der Berufsbildung
– § 106, der Wirtschaftsausschuss
– §92, die Personalplanung

Beteiligung an der Personalplanung

Dem Betriebsrat steht ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bezüglich der Personalplanung zu. Das bedeutet, dass der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten ist, wenn Personal eingestellt werden sollte, damit er diesbezüglich auch seine Wünsche und Bedenken äußern kann.
Alle Unterlagen wie Stellenausschreibungen, Anforderungsprofile oder Aussagen zu den Personalkosten müssen dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Der Wirtschaftsausschuss

Wenn ein Unternehmen mehr als 100 ständig beschäftigte Mitarbeiter hat, muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss bekommt alle wirtschaftlich relevanten Angaben des Unternehmens, berät darüber und legt seine Informationen dem Betriebsrat vor. Dabei kommt es zum Meinungsaustausch des Unternehmens mit dem Wirtschaftsausschusses sowie dem Betriebsrat.

Förderung der Berufsbildung

Weiters ist festgehalten, dass der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat die Förderung der Berufsbildung an den dafür zuständigen Stellen für die Arbeitnehmer zu forcieren hat. Dabei sollte den Arbeitnehmern die Möglichkeit betrieblicher oder außerbetrieblicher Maßnahmen der Berufsbildung (Weiterbildung etc.) gegeben werden.

Typische Beteiligungsformen im Personalbereich

Die Beteiligung an Stellenausschreibungen
Das stärkste Recht des Betriebsrates ist die firmeninterne Stellenausschreibung. Das bedeutet, wenn Arbeitsplätze besetzt werden sollten, findet eine interne Stellenausschreibung auf Anforderung des Betriebsrates auf dem schwarzen Brett, in der Betriebszeitung oder in Form von Bewerbungsmappen in den Personalabteilungen im Unternehmen statt.
Anmerkung: Interne Bewerber müssen gesetzlich nicht bevorzugt behandelt und eingestellt werden.

Die Beteiligung an Beschaffungsvorgängen
Der Betriebsrat hat die volle Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen wie der Einstellung, der Eingruppierung, der Umgruppierung und der Versetzung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die geplanten Maßnahmen unterrichten, alle Unterlagen (Bewerbungsunterlagen etc.) vorlegen und muss die Zustimmung des Betriebsrates einholen.