Das Erfordernis für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Welche Tätigkeiten zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören, bestimmt § 4 BDSG. Vor allem überwacht er Software, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, beispielsweise Personalinformationssysteme im Personalbereich. Zudem informiert er das mit der Datenverarbeitung betraute Personal über die Vorschriften aus dem Bundesdatenschutzgesetz.