Der Betriebsrat hat neben seinen grundsätzlichen Aufgaben auch die Pflicht, sogenannte Beteiligungsaufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören das Informationsrecht, das Mitspracherecht, das Widerspruchsrecht und das Mitbestimmungsrecht.
Beim Informationsrecht hat der Betriebsrat ein Fragerecht und der Arbeitgeber eine Erläuterungspflicht.
Beim Mitspracherecht muss der Arbeitgeber die jeweilige Sachlage dem Betriebsrat mitteilen und diese mit ihm erörtern.
Das Widerspruchsrecht erlaubt dem Betriebsrat einen formellen Widerspruch, der dann zu einer Nachprüfung durch das Arbeitsgericht führt.
Das Mitbestimmungsrecht erlaubt dem Betriebsrat, dass bestimmte Regeln im Betrieb eingeführt werden. Diese Entscheidungen müssen aber gemeinsam mit dem Arbeitgeber getroffen werden, auch besteht hierbei ein Einigungszwang. Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass diese Regeln auch eingehalten werden. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, dann muss die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Information, Mitsprache- und Widerspruchsrecht werden als Mitwirkungsrecht zusammen gefasst und betreffen inhaltlich immer alle sozialen, persönlichen und auch die wirtschaftlichen Belange und Angelegenheiten eines Betriebs.