Wenn ein Betrieb mindestens fünf Jugendliche oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt, dann kann der Betriebsrat Jugend- und Ausbildungsvertreter für die Dauer von zwei Jahren wählen lassen. Alle Jugendlichen und Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind in diesem Fall wahlberechtigt.

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugendvertretungen, so muss das Unternehmen eine Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretung einrichten. Für die Jugend- und Ausbildungsvertretung können alle die Mitglieder eines Betriebes kandidieren, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch hier ist eine Wiederwahl möglich und auch wie in allen anderen Betriebsräten besteht für die Mitglieder während ihrer Amtszeit und ein weiteres Jahr Kündigungsschutz. Darüber hinaus können Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in den letzten drei Monaten ihrer Amtszeit schriftlich die Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis in ein reguläres Arbeitsverhältnis beantragen.

Wenn der Betriebsrat tagt, dann kann auch die Jugend- und Ausbildungsvertretung ein Mitglied als Vertreter entsenden, besonders dann, wenn es um Themen geht, die die Auszubildenden und Jugendlichen eines Betriebs betreffen.