Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 626 BGB. Natürlich besteht sie sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Für diese fristlose Kündigung muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Von einem solchen wichtigen Grund ist auszugehen, wenn es nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der eigentlich anzuwendenden Kündigungsfrist fortzusetzen. Mögliche Gründe für eine fristlose Arbeitgeberkündigung sind beispielsweise Diebstähle, Straftaten während der Arbeitszeit, schwere Beleidigungen und eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung.

Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung muss diese innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Fehlverhaltens ausgesprochen werden. Der Betriebsrat ist jedoch zuvor anzuhören.