Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber muss gemäß Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn sie verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt ist. Eine ordentliche Kündigung hat stets unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu erfolgen, die sich aus § 622 BGB, einem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ergibt und sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Auch Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht kündigen und müssen sich hierbei ebenfalls an die Kündigungsfristen halten.
Es ist sogar für beide Vertragspartner möglich, eine ordentliche Kündigung noch vor Arbeitsantritt auszusprechen; man spricht dann von einer Vorabkündigung. Eventuell nimmt der Arbeitnehmer dann seine Arbeit im Unternehmen gar nicht erst auf.